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BK 2026 181

Obergericht

Bern OG ·BK · 2026-09-18 · Deutsch BE
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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Einstellungsverfügung vom 12. März 2026 sei vollumfänglich aufzuheben.

E. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt unter der Verfahrensnummer O 22 4169 ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexu- eller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin). Die Staatsanwaltschaft teilte den Parteien am 2. Februar 2026 den Abschluss der Untersuchung mit und stellte in Aussicht, das Verfahren gemäss beigelegtem Entwurf einzustellen. Zudem wurde den Parteien eine Frist bis am 20. Februar 2026 gesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es seien alle elektroni- schen Geräte des Beschuldigten forensisch auszuwerten. Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin weiter darum, die Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge um mindestens 60 Tage zu erstrecken. Sowohl den Be- weisantrag auf forensische Auswertung der elektronischen Geräte wie auch den Antrag um Fristerstreckung lehnte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. März 2026 ab (nachfolgend: Anfechtungsobjekt 1). Mit separater Verfügung eben- falls vom 12. März 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Ziff. 1), verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Ziff. 2), widerrief die amtlichen Mandate von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin D.________ unter Festsetzung der entsprechenden Entschädigungen (Ziff. 3 und 4), auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton (Ziff. 5) und richtete dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Ziff. 6; nachfolgend: Anfechtungsobjekt 2).

E. 1.2 Gegen beide Anfechtungsobjekte reichte die Beschwerdeführerin am 25. März 2026 eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und stellte folgen- de (Haupt-)Anträge:

E. 1.3 Mit Verfügung vom 31. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und wies den superprovisorischen Antrag der Beschwerdeführerin ab. Weiter wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ihre Rechtsmittel- schrift verbessert einzureichen und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtsgenüglich zu belegen. Zudem wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Adressschutz gutgeheissen.

E. 1.4 Mit Eingabe vom 6. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin ein nachgebessertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie eine nachgebesserte Beschwerde ein, wobei sie – mit Ausnahme redaktioneller Anpassungen ihrer Beweisanträge gemäss Ziff. 3c und 3d – ihre Anträge der ursprünglichen Beschwerde vom

25. März 2026 wiederholte. Mit Verfügung vom 15. April 2026 gab die Verfahrens- leitung von der eingegangenen Nachbesserung Kenntnis, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, wies den superprovisorischen Antrag erneut ab und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 24. April 2026 stellte die Generalstaatsan- waltschaft folgende Anträge:

E. 2 Die Sache sei zur vollständigen Untersuchung und Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen – eventualiter an eine andere Staatsanwaltschaft ausserhalb der Region Ober- land, da strukturelle Befangenheit der zuständigen Staatsanwaltschaft vorliegt (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).

E. 3 Die Ablehnung des Beweisantrags auf forensische Auswertung der elektronischen Geräte des Be- schuldigten sei aufzuheben und der Antrag sei gutzuheissen. 3b. Es sei eine forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten A.________ gemäss Art. 182 StPO anzuordnen. Beweisthemen: a) Woher hatte der Beschuldigte als ca. 10-12-jähriger Knabe Kenntnisse über und Motivation zu analen und vaginalen Penetrationshandlungen? b) Be- steht eine eigene Opferbiografie des Beschuldigten? c) Wie ist das aktuelle Risikoprofil des Be- schuldigten in Bezug auf seinen strukturierten Zugang zu Kindern und Jugendlichen als Trainer zu bewerten? 3c. Im Rahmen der forensischen Auswertung gemäss Antrag 3 sei der Suchauftrag ausdrücklich auf Bild- und Videomaterial mit sexuellem Bezug zu Minderjährigen (Art. 197 StGB) auszudehnen. Suchzeitraum: ab ca. 2010 (späterer Tatzeitraum E.________ (Ort)) und insbesondere Sommer 2015 (F.________ (Ort), Täter volljährig, Smartphone-Besitz gesichert plausibel). Prioritär zu durchsuchen sind Cloud-Dienste und Backups (iCloud, Google Photos, WhatsApp-Backup u.ä.),

3 da physische Geräte aus dem früheren Tatzeitraum möglicherweise nicht mehr vorhanden sind, synchronisierte Daten in Cloud-Diensten jedoch erhalten geblieben sein können. Ein gesondert er- teilter Suchauftrag ist erforderlich, da die Deliktskategorie Art. 197 StGB eine eigenständige Quali- fikation darstellt und bei einer allgemeinen Geräteauswertung ohne expliziten Suchauftrag regel- mässig nicht systematisch erfasst wird. 3d. Es sei der WhatsApp-Austausch zwischen dem Beschuldigten A.________ und seiner Stiefmutter G.________ aus dem Zeitraum Juni-Juli 2022 (namentlich die Nachrichten unmittelbar vor der po- lizeilichen Einvernahme der Mutter vom 04.07.2022) sicherzustellen und forensisch auszuwerten. Beweisthema: Absprache der Aussagen vor den Einvernahmen. Die Mutter hat in ihrer Einver- nahme selbst protokollarisch bestätigt, dass der Beschuldigte sie in der Woche vor ihrer Einver- nahme via WhatsApp kontaktiert hatte und dabei von der Anzeige erfahren hat (Art. 160 StGB, Begünstigung; Art. 307 StGB, falsches Zeugnis sind zu prüfen).

E. 4 Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu ge- währen (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 Abs. 1 StPO).

E. 5 Der Adressschutz der Beschwerdeführerin sei für das gesamte Beschwerdeverfahren aufrechtzu- erhalten und zu bestätigen (Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; Art. 152 Abs. 2 StPO). Die Adresse der Beschwerdeführerin sei dem Beschuldigten und dessen Verteidigung unter keinen Umständen bekannt zu geben. Sämtliche Zustellungen an die Beschwerdeführerin erfolgen über die Be- schwerdekammer oder eine von ihr bezeichnete Vertrauensperson. Eventualantrag:

E. 6 Eventualiter seien die Taten in F.________(Ort) als Art. 189/190 aStGB (Erwachsenenstrafrecht) zu qualifizieren und das Verfahren unter dieser Qualifikation fortzuführen. Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin superprovisorisch die sofortige Beschlagnahme aller elektronischen Geräte, Datenträger und Cloud-Zugänge des Beschuldigten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde sei betreffend den Vorfall in F.________(Ort) Sommer 2015 gutzuheissen und die Einstellung sei diesbezüglich aufzuheben und das Verfahren sei wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kind weiterzuführen.
  2. Die Beschwerde sei betreffend die Vorfälle in der Zeit von 2008 bis ca. 2012 abzuweisen. 4
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren seien der Beschwerdeführerin zur Hälfte aufzuerlegen, un- ter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten hat der Kanton Bern zu tragen. Innert erstreckter Frist beantragte der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Stellungnahme vom 15. Mai 2026 unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Anträge gemäss Ziff. 1-3 und Ziff. 6 der Beschwerde vom
  4. April 2026 seien vollumfänglich abzuweisen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 gab die Verfahrensleitung von den eingegangenen Stellungnahmen der General- staatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird und allfällige absch- liessende Bemerkungen umgehend einzureichen sind. Auf entsprechende Auffor- derung hin reichte Rechtsanwalt B.________ am 26. August 2026 seine Kostenno- te ein.
  5. Im Sinne einer Vorbemerkung weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsmittelschrift vom 25. März 2026 bzw. der nachgebesserten Version vom 6. April 2026 Beschwerde gegen zwei unterschiedli- che Verfügungen der Staatsanwaltschaft (beide datiert vom 12. März 2026) einge- reicht hat. Nachfolgend wird zunächst die Beschwerde gegen die Verfügung betref- fend Ablehnung des Beweisantrags und Nichtgewährung der Fristverlängerung be- handelt (E. 3). Anschliessend wird die Beschwerde gegen die Einstellungsverfü- gung zu prüfen sein (E. 4 ff.). Ad Beschwerde betreffend Ablehnung Beweisantrag und Nichtgewährung der Frist- verlängerung
  6. 3.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legi- timiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Prozessvoraus- setzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO ist eine gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar. Der grundsätzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Entscheide beruht auf der Überlegung, dass ein abge- lehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne Weiteres erneut gestellt werden kann. Er bezweckt somit die Verhinderung unabsehbarer Verfahrensverzögerungen (statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 5 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; je mit Verweis auf Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 318 StPO). Kann der Beweisantrag al- lerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft ausnahms- weise eine Beschwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario). Daraus folgt je- doch nicht, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen stets Beschwerde ge- führt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in Fällen, in denen die Staats- anwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mit- teilt und eine (vollumfängliche oder teilweise) Einstellung des Verfahrens in Aus- sicht stellt, stets die Beschwerde zulässig wäre. Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Hinweis). Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer lässt sich ein dro- hender Beweisverlust daher nicht damit begründen, «dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass abgelehnte Beweisanträge im Beschwerdever- fahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden können (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO). Wenngleich die Beschwerdeinstanz im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich gestützt auf die Akten der Vorinstanz (Art. 389 Abs. 1 StPO) ent- scheidet, kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien zusätzliche Be- weise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Sodann kann sie bei Gutheissung der Be- schwerde die Einstellung des Strafverfahrens aufheben und die Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Beweise zu erheben resp. einen vormals abgelehnten Bewei- santrag gutzuheissen (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO). Mithin ist die Möglichkeit, abgelehnte Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsver- fügung geltend zu machen, jener der Wiederholung abgelehnter Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO gleichwertig (Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1). Der beschwerde- führenden Person steht es frei, gegen eine Einstellungsverfügung mit dem Ziel Be- schwerde zu erheben, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1). Der Nachweis des drohenden und schwerwiegenden Beweisverlusts sowie die Relevanz des Bewei- ses obliegt der beschwerdeführenden Person (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 191 + 192 vom 13. Dezember 2024 E. 2.2; BK 23 209 vom
  7. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; KEL- LER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 3 zu Art. 394 StPO). 6 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, die Ablehnung ihres Beweisantrags im Rahmen der Beschwerde gegen die Verfah- renseinstellung zu rügen. Vielmehr wurde vorliegend der offerierte Beweisantrag von der Staatsanwaltschaft zeitgleich mit der verfügten Verfahrenseinstellung ab- gelehnt, worauf die Beschwerdeführerin gegen beide Verfügungen vom 12. März 2026 in derselben Rechtsschrift Beschwerde führte (vgl. dazu hiervor E. 1.1 f.). Bei dieser Sachlage ist auf die Beschwerde gegen die Ablehnung des Beweisantrags nicht einzutreten. Ob der Beweisantrag mit einer hinreichenden Begründung abge- lehnt wurde bzw. ob sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten weitere Be- weisabnahmen aufdrängen, wird Gegenstand der materiellen Überprüfung der Ein- stellungsverfügung sein. 3.3 Demgegenüber ist auf die Beschwerde betreffend die Nichtgewährung einer Frist- verlängerung für die Stellung weiterer Beweisanträge (Anfechtungsobjekt 1, Ziff. 2) einzutreten (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, a.a.O., N. 35 zu Art. 92 StPO, wonach Entscheide über Fristerstreckungsge- suche grundsätzlich der Beschwerde unterliegen). 3.3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Fristverlängerungsantrags wie folgt: Der Fristverlängerungsantrag wird damit begründet, dass der Privatklägerin die Möglichkeit gegeben wird, weitere mögliche Beweisanträge beizubringen, eine eventuelle rechtliche Vertretung ordnungs- gemäss zu prüfen, sich von der akuten medizinischen Notfallsituation zu erholen sowie wegen schwerwiegender Verfahrensfehler. Was die rechtliche Vertretung betrifft, so ist festzustellen, dass die Privatklägerin bis zur Ansetzung der Frist 318 StPO amtlich verbeiständet gewesen ist. Unter diesen Umständen ist von einer ord- nungsgemässen rechtlichen Vertretung auszugehen, auch wenn die Privatklägerin mit dieser nicht mehr einverstanden ist. Der Wechsel einer amtlichen Rechtsvertretung ist im Weiterem nur bei einem schweren Vertrauensverlust zulässig, welcher vorliegend nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird. Was die Begründung der Verlängerung wegen der gesundheitlichen Probleme (starke chronische Schmerzen infolge h-EDS) betrifft, so kann offenbleiben, ob diese eine derart starke Ein- schränkung darstellen, die eine Verlängerung der Frist rechtfertigen oder nicht. Immerhin ist festzu- stellen, dass die Privatklägerin trotz der gesundheitlichen Probleme in der Lage gewesen ist, eine mehrseitige inhaltliche Stellungnahme zum Verfahren abzugeben. Von einer akuten medizinischen Notfallsituation kann jedenfalls nicht ausgegangen werden, datieren die eingereichten ärztlichen Un- terlagen doch von November 2025 resp. Januar 2026. Schliesslich rechtfertigen auch die weiter vor- gebrachten Gründe, nämlich das Einreichen von weiteren Beweismitteln und die Rüge von schwer- wiegenden Verfahrensfehler durch die Staatsanwaltschaft, keine Fristerstreckung, weshalb das Ge- such abgewiesen wird. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass einerseits im relevanten Zeitpunkt keine akute medizini- sche Notfallsituation bei der Beschwerdeführerin vorgelegen habe und dass ande- rerseits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Sache habe einreichen können, ihre ausreichende Handlungsfähigkeit belege. 3.3.3 Dass die Staatsanwaltschaft das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden. Inwiefern eine Partei einen Anspruch auf eine Fristerstreckung bei 7 rechtzeitigem Gesuch und Vorbringen ernsthafter Gründe hat, ist umstritten (gemäss RIEDO, a.a.O., N. 29 zu Art. 92 StPO muss von «einem [bedingten] An- spruch auf Gewährung einer Fristerstreckung ausgegangen werden»). Das Bun- desgericht betont in dieser Hinsicht jedoch das richterliche Ermessen hinsichtlich des Vorliegens ausreichender Gründe, die eine Fristerstreckung rechtfertigen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_229/2015 vom 30. April 2015 E. 1.3. mit Verweis auf das Urteil 5D_87/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.1). Zwar brachte die Beschwerdefüh- rerin in ihrem Gesuch vom 18. Februar 2026 Gründe vor, weshalb ihr die Einhal- tung der Frist nicht möglich sein soll. Allerdings sprach sie dort von einer «Frist zur Stellungnahme», tatsächlich ging es aber um die Frist zur Stellung von Beweisan- trägen im Zusammenhang mit dem Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Unter- suchung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Tage zuvor einen Beweisantrag stellte, sie im Ge- such vom 18. Februar 2026 angab, welche Beweismittel sie noch beizubringen ge- denke, ohne jedoch entsprechende Beweisanträge zu stellen oder zu begründen, weshalb diese nicht fristgerecht gestellt werden können, und nicht zuletzt den Um- stand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren primär aufgrund des Eintritts ei- nes Prozesshindernisses (Eintreten der Verfolgungsverjährung) einzustellen ge- dachte und damit in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen durfte, dass weitere Beweise nicht geeignet waren, daran etwas zu ändern. Selbst wenn man die von der Beschwerdeführerin angeführten Verhinderungsgründe als hinreichend betrachten wollte, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bei dieser prozessualen Ausgangslage keine Fristerstreckung für weitere Beweisanträge ge- währte, sondern das Verfahren einstellte. Nur am Rande sei mit Blick auf den Aus- gang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen die Einstellungsverfügung bemerkt, dass der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Verfahrensteil, den die Staatsanwaltschaft zu Unrecht einstellte und die Untersuchung weiterzuführen sein wird (vgl. E. 9.4), ohnehin noch einmal die Möglichkeit zur Stellung weiterer Be- weisanträge einzuräumen sein wird. 3.3.4 Die Beschwerde betreffend Nichtgewährung der Fristerstreckung ist nach dem Ge- sagten abzuweisen. Ad Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens
  8. 4.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 GSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 OrR OG). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmit- telbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist – und Vorbehalt des Nachfolgenden (E. 4.2-4.4) – einzutreten. 4.2 Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekte bilden vorliegend ausschliesslich die beiden bereits genannten Verfügungen vom 12. März 2026. Für das noch nicht diskutierte Anfechtungsobjekt 2 bedeutet dies, dass im Beschwerdeverfahren primär die Frage zu klären ist, ob 8 die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Soweit die Be- schwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift vom 25. März 2026 Weiteres rügt, was nicht im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung steht (Unterlassene Be- nachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde durch die Staatsan- waltschaft, Staatshaftungsklage gegen den Kanton Bern, Anwaltsverschulden ihrer ehemaligen amtlichen Rechtsbeiständin), liegt dies ausserhalb des relevanten Streitgegenstandes und ist nicht zu hören. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es eine allgemeine Verfahrens- regel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, da an- sonsten Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, umgangen werden könnte (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2020 vom 15. Sep- tember 2020 E. 2.2.; 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3. je mit Hinweisen; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9e zu Art. 396 StPO). Wie der Prozessgeschichte zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. März 2026 zur Verbesserung ihrer Beschwerde aufgefordert. Hintergrund davon war, dass die Beschwerdeführerin für zwei unterschiedliche Be- schwerdeverfahren (das vorliegende sowie BK 26 182 + 234) teilweise dieselben Beilagen einreichte. Soweit die Beschwerdeführerin mit nachgebesserter Eingabe vom 6. April 2026 über die zusätzliche Einreichung von Beschwerdebeilagen hin- aus ergänzende rechtliche und tatsächliche Ausführungen tätigt, handelt es sich dabei um unzulässige Beschwerdeergänzungen, welche im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben. 4.4 Die Beschwerdeführerin deutet in ihrer Beschwerde an unterschiedlicher Stelle eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft an, ohne jedoch diesbezüglich explizite Anträge zu stellen. Sie macht eine «strukturelle Befangenheit» geltend, die sich ei- nerseits aus dem Umstand ergebe, dass die Staatsanwaltschaft Oberland, in des- sen Region der Beschuldigte im Unterschied zur Beschwerdeführerin sozial gut in- tegriert sei, das Verfahren führe, und andererseits aus den parallel geführten Stra- funtersuchungen zwischen den Parteien mit jeweils umgekehrten Parteirollen, was mit der Objektivitätspflicht und dem Gleichbehandlungsgebot unvereinbar sei. Damit bringt die Beschwerdeführerin lediglich Ausstandsgründe vor, die sich gegen die Staatsanwaltschaft Oberland als Ganzes richten. Ausstandsgesuche gegen ei- ne Gesamtbehörde sind allerdings grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder einer Behörde zu beziehen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch ausschliesslich und konsequent von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» (vgl. Art. 56-60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden, sofern in diesem Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 7B_772/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin eine solche Befangenheit nicht ausreichend substanziiert und weil mangels konkreter bzw. unbedingter Antragstellung ohnehin unklar ist, ob die 9 Beschwerdeführerin überhaupt ein Ausstandsgesuch stellen wollte, wurde auf die Durchführung eines formellen Ausstandsverfahrens verzichtet. Selbst wenn man die Ausführungen der Beschwerdeführerin als Ausstandsgesuch interpretieren woll- te, wäre im Übrigen mangels hinreichender Substantiierung darauf nicht einzutre- ten.
  9. Vorab rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung diverser (straf-)prozessualer Grundsätze durch die Staatsanwaltschaft, namentlich des Un- tersuchungsgrundsatzes, des Beschleunigungsgebots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dies ist nachfolgend einer genaueren Betrachtung zu unterzie- hen (E. 5.1-5.3 hiernach). 5.1 5.1.1 Dem Untersuchungsgrundsatz zufolge klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsa- chen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sorgfalt meint in diesem Zu- sammenhang nicht nur ein Vorgehen nach den anerkannten Regeln der strafpro- zessualen Kunst, sondern auch eine bestimmte Intensität bei der Wahrheitssuche. Wie weit diese Wahrheitssuche zu gehen hat, ist im Einzelfall zu entscheiden. Den Behörden muss erlaubt sein, in Bagatellfällen auf teure und wenig aussichtsreiche Beweismassnahmen zu verzichten; umgekehrt besteht an der Aufklärung gravier- ender Straftaten ein erhebliches öffentliches Interesse, sodass allenfalls auch Er- hebungen zu treffen sind, die sich mit höherer Wahrscheinlichkeit als unnütz erwei- sen (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 77 und 81 zu Art. 6 StPO). 5.1.2 Die Beschwerdeführerin leitet eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar- aus ab, dass die Staatsanwaltschaft ein forensisch-psychiatrisches Glaubhaftig- keitsgutachten hätte erstellen müssen, da sie augenscheinlich Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gehabt habe. Darüber hinaus wäre der Beizug ihrer psychiatrischen Unterlagen sowie die Durchführung einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten angezeigt gewesen. Keine dieser Massnahmen habe die Staatsanwaltschaft ergriffen, sondern die durch eigene Untätigkeit kon- servierten Glaubhaftigkeitszweifel als Einstellungsgrund verwendet. 5.1.3 Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als die von der Staatsanwalt- schaft getroffenen Untersuchungsmassnahmen gemessen an den gravierenden strafrechtlichen Vorwürfen der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern als wenig umfangreich erscheinen. Nach Eingang der Strafanzeige und der ersten polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 28. April 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2022 eine Untersu- chung gegen den Beschuldigten. Anschliessend wurden die Mutter der Beschwer- deführerin am 4. Juli 2022 als Auskunftsperson und der Beschuldigte am 11. Juli 2022 delegiert einvernommen. Weitere Ermittlungshandlungen sind den Verfah- rensakten nicht zu entnehmen; stattdessen teilte die Staatsanwaltschaft den Par- teien am 2. Februar 2026 den Abschluss der Strafuntersuchung und die beabsich- tigte Verfahrenseinstellung mit. Aufgrund der bei Einreichung der Anzeige im Früh- 10 ling 2022 bereits lange zurückliegenden Deliktszeiträume (2008-2012 bzw. 2015) ist zwar verständlich, dass keine Spuren oder andere objektive Beweismittel mehr sichergestellt werden konnten. Da es sich somit um eine reine «Aussage gegen Aussage Konstellation» zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten handelt und den Aussagen der Beteiligten damit eine überragende Bedeutung zu- kommt, erscheint eine bloss einmalige Einvernahme der Beteiligten – zumal es sich bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin noch gar nicht um eine parteiöffentli- che Einvernahme gehandelt hatte – als ungenügend. Die Staatsanwaltschaft hat damit den Untersuchungsgrundsatz durch die vorliegend gewählte Verfahrens- führung verletzt. Soweit in der Zwischenzeit die Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. E. 9 unten) und damit ein absolutes Prozesshindernis besteht, vermag dies an der (teilweisen) Rechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung jedoch nichts zu än- dern. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsin- stanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist (vgl. auch Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Die Beurteilung der an- gemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzel- fall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist; in der Regel in einer Gesamtbetrachtung. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder län- gere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind die Art des Verfah- rens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 sowie BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1). Erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig unverhältnismässig, kann ei- ne Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Scheint die Gesamtdauer pri- ma facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob die lange Verfahrens- dauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist bzw. ob einzelne Pe- rioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit ("krasse Zeitlücken") bestehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen (SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 8 zu Art. 5 StPO). Da man von der Strafbehörde nicht verlangen kann, dass sie sich andau- ernd mit einer einzigen Angelegenheit befasst, ist es unvermeidlich, im Verfahren gewisse tote Zeiträume zu haben. Wenn keiner von ihnen von wirklich krasser Dauer ist ("durée vraiment choquante"), überwiegt die Gesamtwürdigung; Zeiten von intensiver Tätigkeit können dadurch ausgeglichen werden, dass das Dossier aufgrund anderer Geschäfte zeitweilig beiseitegelassen wurde (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Nach der Rechtsprechung gilt als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersu- chung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen 11 eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elf Monaten für die Weiterlei- tung eines Falls an die Beschwerdeinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Gemäss Pra- xis der Beschwerdekammer bedeutet eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung; unter Umständen kann auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten eine Rechtsverzögerung darstellen (Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 280 vom 12. Oktober 2023 E. 3; BK 21 194 vom 17. Juni 2021 E. 4.3; BK 21 267 vom 9. Juni 2021 E. 4.2; BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, vgl. zudem Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringe- rem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgericht 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinwei- sen). 5.2.2 Mit Blick auf die in E. 5.1.3 hiervor dargelegte Zeitachse der staatsanwaltschaftli- chen Verfahrenshandlungen kann offenbleiben, ob die Gesamtdauer des Verfah- rens von nahezu vier Jahren vom Eingang der Strafanzeige (April 2022) bis zur Einstellung des Verfahrens (März 2026) noch als verhältnismässig gelten kann. Da zwischen dem 11. Juli 2022 und dem 2. Februar 2026 und damit während rund 3.5 Jahren keinerlei Verfahrenshandlungen stattfanden, hat die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot offensichtlich verletzt. Erschwerend kommt aus dem Blick- winkel der Beschwerdeführerin hinzu, dass insbesondere die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft zu einem teilweisen Eintritt der Verfolgungsverjährung geführt hat. Immerhin ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des vor- liegenden Beschlusses festzustellen und die Staatsanwaltschaft für den noch nicht verjährten Verfahrensteil anzuweisen, die Sache fortan mit grosser Dringlichkeit zu behandeln. 5.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, da die Staatsanwaltschaft teilweise nicht auf ihre mit Eingaben vom 16. und 18. Februar 2026 vorgebrachten Rügen eingegangen sei. Dem kann nicht ge- folgt werden. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. Februar 2026 materielle Einwände vorbrachte (Verjährungsproblematik, rechtliche Würdi- gung der «F.________ (Ort)-Taten»), setzte sich die Staatsanwaltschaft mit diesen im Rahmen der Einstellungsverfügung auseinander. Die gerügten Verfahrensfehler wurden lediglich im Zusammenhang mit der in der Eingabe vom 18. Februar 2026 beantragten Fristerstreckung vorgebracht, worauf die Staatsanwaltschaft im An- fechtungsobjekt 1 festhielt, dass die Rüge von schwerwiegenden Verfahrensfehlern durch die Staatsanwaltschaft keine Fristerstreckung rechtfertige. Damit ging die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der fraglichen Fristerstreckung auf die Rügen der Beschwerdeführerin ein, womit ihr rechtliches Gehör nicht verletzt wur- de. Nur am Rande sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren dieselben prozessualen Rügen wie bei der Staatsanwalt- schaft vorbringt, womit – selbst wenn man eine Gehörsverletzung annehmen wollte – diese mit vorliegendem Beschwerdebeschluss als geheilt gelten würden.
  10. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zwischen ca. 2008 und 2012 sexuelle Handlungen an ihr gegen ihren Willen vollzogen zu 12 haben. Dies sei regelmässig an den Wochenenden geschehen, als er als ihr Stief- bruder an ihrem Wohnort in E.________(Ort) jeweils zu Besuch gewesen sei. Es habe im Rahmen des Spiels «Wahrheit oder Tat» mit den sexuellen Handlungen angefangen, als sie noch sehr klein gewesen sei. Dabei sei es regelmässig zu va- ginalem Geschlechtsverkehr, mehrfach zu Analverkehr und zweifach auch zu Oral- verkehr gekommen. Zudem sei es im Jahr 2015 zu einem Vorfall in F.________(Ort) gekommen, bei welchem der Beschuldigte ihr beim gemeinsamen Baden im See die Hand vorne in die Bikinihose gesteckt und dort kreisende Bewe- gungen gemacht habe. Der Beschuldigte habe dabei versucht, mit den Fingern in ihre Vagina einzudringen, was ihm aber nicht gelungen sei. Der Beschuldigte bestreitet, sexuelle Handlungen mit der Beschwerdeführerin vor- genommen zu haben.
  11. 7.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder Prozessvoraussetzungen defi- nitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d). Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz «in du- bio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei kla- rer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeord- net werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.2; 6B_1040/2020 vom 21. März 2022 E. 4.6; 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.2). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit gros- ser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Es ist den Staatsanwaltschaften mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtli- chen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Prozesshindernisse, die zur Verfahrenseinstellung führen, sind in erster Linie die Verjährung (Art. 97 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), der Verstoss gegen den Grundsatz von ne bis in idem oder die dauernde Verhand- lungsunfähigkeit der beschuldigten Person bzw. deren Tod (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO). 7.2 Nach der zu den mutmasslichen Tatzeitpunkten geltenden Fassung des Strafge- setzbuches waren die Tatbestände der vorgeworfenen Sexualdelikte wie folgt um- schrieben: 13 Der sexuellen Handlungen mit Kindern macht sich strafbar, wer mit einem Kind un- ter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung ver- leitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 aStGB). Der sexuellen Nötigung macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Der Vergewaltigung macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt an- wendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 aStGB). Einer sexuellen Belästigung macht sich strafbar, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Art. 198 aStGB).
  12. 8.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens wie folgt: Im vorliegenden Fall sind die sexuellen Handlungen gemäss den Aussagen der Privatklägerin in den Jahren 2008 bis 2012 erfolgt, da der Beschuldigte ab dann nicht mehr regelmässig zu seinem Vater nach E.________(Ort) gegangen ist. Bei diesen Handlungen resp. zu diesem Zeitpunkt ist der Be- schuldigte noch nicht 18 Jahre alt gewesen, weshalb nicht das Erwachsenenstrafrecht, sondern das Jugendstrafgesetz zur Anwendung gelangt. Dieses sieht für sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a JStG eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Damit sind diese Handlungen in- zwischen verjährt. […]. Was die Tatbestände der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung betrifft, so hat die Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme nie ausgeführt, der Beschuldigte habe sie zwecks Vollzugs der sexuel- len Handlungen bedroht oder unmittelbare Gewalt angewandt oder dass sie sich zur Wehr gesetzt habe. So hat sie auf die Frage nach Gewalt angegeben, «Gewalt nicht im Sinne von Schlägen», hat dann aber ausgeführt, dass wenn sie nicht das gemacht habe, was er gewollt habe, er Druck aus- geübt, die «Brennessel» gemacht oder sie an den Haaren gezogen habe (pol. Einvernahme C.________, Seite 8 Z. 338 f.). Ob sich der letzte Satz dieser Antwort aber tatsächlich auf die sexuel- len Handlungen bezieht – das Opfer erwähnt die «Brennessel» zum Beispiel auch im Zusammenhang mit dem Gespräch des Beschuldigten mit den Eltern über die sexuellen Übergriffe (pol. Einvernahme C.________, Seite 2 Z. 58) – oder eher allgemein gemeint ist, ist nicht klar. Sie hat betreffend Ge- waltanwendung weiter angegeben, der Beschuldigte habe ihr beim Analverkehr den Arm auf den Rü- cken gedrückt oder sie beim normalen Geschlechtsverkehr stark an der Taille festgehalten, so dass sie nicht mehr habe weggehen können (pol. Einvernahme C.________, Seite 8 Z. 342 ff.), hat dabei aber offengelassen, wie gross die Intensität effektiv gewesen ist. Ob der Beschuldigte dabei ihren Wi- derstand überwunden hat oder ob und falls ja, in welcher Form sie sich zur Wehr gesetzt hat, hat sie nicht angegeben. Sie hat weiter ausgeführt, der Beschuldigte habe ihr, als sie beim Geschlechtsver- kehr Schmerzen gehabt und geschrien habe, ein Kissen in den Mund gesteckt, damit sie nicht so laut schreien könne (pol. Einvernahme C.________, Seite 2 Z. 46 f. und Seite 6 Z. 262) und hat auf die Frage, ob sie einen aktiven Part übernehmen musste, angegeben, sich «extrem dagegen gewehrt» zu 14 haben. Gleichzeitig weist sie darauf hin, sie habe sich «passiv verhalten» (pol. Einvernahme C.________, Seite 6 Z. 253 f.) oder «Ich habe ihm einfach gesagt, dass ich das nicht möchte ... Kör- perlich habe ich gar nicht versucht, mich zu wehren» (pol. Einvernahme C.________, Seite 6 Z. 272 f,). Insgesamt weisen die Ausführungen der Privatklägerin eher darauf hin, dass sie zwar mit den se- xuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen ist und sich dabei passiv verhalten hat, sie sich aber physisch nicht aktiv dagegen zur Wehr gesetzt hat, obschon sie dazu in der Lage gewesen wäre. Es fehlt im vorliegenden Fall ein solches Ausmass resp. eine solche Intensivität der Einwirkung, dass Gewalt im Sinne von Art. 189 oder 190 StGB bejaht werden kann. Schliesslich ist auch das Vorliegen eines psychischen Drucks zu verneinen, da die Drohung des Beschuldigten, er würde der Mutter und dem Stiefvater sagen, dass die Privatklägerin bei den Grosseltern «schnousen» gegangen sei, nicht dermassen intensiv ist, dass eine Zwangslage geschaffen worden ist, so dass von der Privatklägerin kein Widerstand erwartet werden kann oder ein solcher ihr nicht zumutbar gewesen ist. Insgesamt lassen es die Aussagen der Privatklägerin – unter Berücksichtigung des zum Tatzeitpunkt geltenden Sexualstrafrechts – als fraglich erscheinen, dass der Beschuldigte ein so hohes Ausmass von Gewalt zum Vollzug der sexuellen Handlungen eingesetzt hat, dass die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfüllt sind. In den Aussagen der Privatklägerin finden sich denn auch keine Ausführungen dazu, ob und wie genau sie sich gegen die sexuellen Übergriffe gewehrt hat respektive aus welchen Gründen sie von Vornherein auf Widerstand verzichtet hat. Unter diesen Umständen be- stehen keine ausreichenden Beweise, dass der Beschuldigte unter Einsatz von Gewalt den oralen, vaginalen und analen Geschlechtsverkehr erzwungen hat. Letztlich kann diese Frage sowie die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin aber offenbleiben, da auch die in den Jahren 2008-2012 begangenen Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen inzwischen verjährt sind. Zwar beträgt die ordentliche Verjährungsfrist nach dem Jugendstrafrecht auch für diese Delikte nur 5 Jahre, allerdings sieht Art. 36 Abs. 2 JStG vor, dass die Verfolgungsverjährung bei diesen Delikten – anders als bei sexuellen Handlungen mit Kindern – in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Le- bensjahr des Opfers dauert. Dies wäre vorliegend der 25.12.2025 gewesen, weshalb auch diese De- likte inzwischen verjährt sind. Was den Vorfall in F.________(Ort) betrifft, so ist davon auszugehen, dass dieser im Sommer 2015 gewesen sein muss, da der Beschuldigte damals den Lehrfahrausweis gehabt haben dürfte (vgl. pol. Einvernahme G.________, Seite 6 Z. 233 f.) und er diesen erst mit 18 Jahren erhalten hat, d.h. erst nach September 2014. Fraglich ist, ob die Handlungen von der Intensität her schon als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB zu qualifizieren sind oder ob nur eine sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) vorliegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich der Begriff der se- xuellen Handlung nur auf Verhaltensweisen erstrecken, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Geringfügige Entgleisungen können die sexuelle Entwicklung schwerlich gefährden und bei aufgedrängten Annäherungen bietet der Tatbestand der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) einen weitergehenden Schutz. Das bloss Unanständige, Unangebrachte, Anstössige, Ge- schmacklose, Unschamhafte, Widerwärtige soll aus dem Strafbaren ausscheiden. In Zweifelsfällen wird man indessen nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit auch relativ bestimmen müssen, so etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter (BGE 125 IV 58 E. 3b). Die Privatklägerin selber hat bei ihrer Einvernahme von einer «Belästigung» gesprochen (pol. Einver- nahme C.________, Seite 3 Z. 93), er habe sie ein bisschen «betatscht» und sei dann mit seiner Hand in seine Bikinihose gegangen (pol. Einvernahme C.________, Seite 6 Z. 90). Später in der Ein- vernahme hat sie angegeben, er habe «an den Brüsten herumgefingert», er sei an ihrem Po ange- kommen, er habe seine Hand vorne in die Bikinihose gesteckt und habe dort angefangen herumzu- 15 spielen, indem er mit zwei Fingern kreisende Bewegungen gemacht habe (pol. Einvernahme C.________, Seite 7 Z. 286 ff.). Auf entsprechende Frage hat sie ausgeführt, er sei nie mit den Fin- gern in ihrer Vagina gewesen, habe dies aber probiert (pol. Einvernahme C.________, Seite 7 Z. 300 ff.). Bei diesem Vorfall handelt es sich um einen Grenzfall, es ist von einer sexuellen Belästigung und nicht von sexuellen Handlungen mit Kindern auszugehen. Denn angesichts der Umstände, nämlich dem Altersunterschied von 4 Jahren der Beteiligten, dem Baden von zwei jugendlichen Stiefgeschwis- tern im See sowie aufgrund der Dauer und der Intensität der Berührungen ist die sexuelle Entwicklung der Privatklägerin kaum gefährdet gewesen, vielmehr ist sie, wie sie selber auch angibt, belästigt worden. Da es sich bei Art. 198 um eine Übertretung handelt, die nur auf Antrag hin erfolgt (recte: ver- folgt) wird, fehlt es einerseits an einem fristgerechten Strafantrag, andererseits ist die Verjährung ein- getreten. 8.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft habe den Vor- fall in F.________(Ort) rechtlich falsch als blosse sexuelle Belästigung qualifiziert. Bei zutreffender rechtlicher Qualifikation unter Art. 189 bzw. 190 aStGB gelte eine 15-jährige Verjährungsfrist, womit das Verfahren noch nicht verjährt sei. Weiter kri- tisiert die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe den Missbrauchskom- plex in zwei isolierte Blöcke aufgeteilt (Taten in E.________(Ort) 2008-2012 einer- seits und Vorfall in F.________(Ort) 2014/2015 andererseits), obwohl es sich ei- gentlich um eine einheitliche Fortsetzungstat gehandelt habe. Als Konsequenz dar- aus ergebe sich, dass die Verjährungsfrist erst mit der letzten Einzeltat im Sommer 2015 zu laufen begonnen habe und somit die Verjährung für den gesamten Delikt- skomplex noch nicht eingetreten sei. Im Übrigen könne sich die Staatsanwaltschaft nicht auf die Verjährung berufen, wenn diese durch ihr eigenes pflichtwidriges Ver- halten herbeigeführt oder in Kauf genommen worden sei. Zudem beanstandet die Beschwerdeführerin die fehlerhafte Würdigung diverser ihrer Aussagen sowie wei- terer Umstände durch die Staatsanwaltschaft, worauf – soweit relevant – noch ein- zugehen sein wird. 8.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zur Verjährungspro- blematik aus, das Bundesgericht habe in BGE 131 IV 83 die Figur der verjährungs- rechtlichen Einheit aufgegeben. Abgesehen von Konstellation der (tatbestandlichen oder natürlichen) Handlungseinheit sei der Lauf der Verjährung für jede Tathand- lung gesondert zu beurteilen. Mit Verweis auf ein weiteres Urteil des Bundesge- richts (6S.158/2005 vom 9. Juni 2006) beginne die Verjährungsfrist auch bei den vorliegend zu beurteilenden Sexualdelikten für die einzelnen Handlungen separat zu laufen, was in casu dazu führe, dass die sexuellen Handlungen in E.________(Ort) in der Zeit von 2008-2012 mit Blick auf Art. 36 Abs. 2 des Ju- gendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) inzwischen verjährt seien. Hinsichtlich des Vorfalls in F.________(Ort) im Sommer 2015 macht die General- staatsanwaltschaft geltend, mit Blick auf die Aussagen der Beschwerdeführerin könne der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die diese Tat als sexuelle Belästi- gung i.S.v. Art. 198 aStGB qualifiziert habe, nicht gefolgt werden. Vielmehr lägen sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 187 und Art. 189 aStGB vor, womit die Verfol- gungsverjährung für diese Tat noch nicht eingetreten sei. Die Beschwerde sei in diesem Punkt gutzuheissen, die Einstellung aufzuheben und das Verfahren weiter- zuführen. 16
  13. 9.1 Zur Frage des Verjährungsbeginns bei mehreren strafbaren Handlungen sieht das Gesetz lediglich vor, dass die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die letzte Tätigkeit ausführt, beginnt (Art. 98 Bst. b StGB). Die Konkretisierung dieser sehr allgemein gehaltenen Regel wurde durch die Rechtsprechung entwickelt. Wenn die Beschwerdeführerin mit den Kriterien der Fortsetzungstat argumentiert, ist ihr vorab zu entgegnen, dass das Konstrukt des fortgesetzten Delikts von der Rechtspre- chung genauso wie sein dogmatischer Nachfolger der verjährungsrechtlichen Ein- heit bereits seit geraumer Zeit aufgegeben wurde (vgl. BGE 117 IV 408 bzw. 131 IV 83). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung können mehrere tatsächliche Handlungen in gewissen Fällen trotzdem rechtlich als Einheit qualifi- ziert werden. Dies ist zunächst bei Fällen der tatbestandlichen Handlungseinheit der Fall, wenn also das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Als typische Beispiele dieser Fallkonstellation werden jeweils der Raub, die Misswirtschaft oder der politische und militärische Nachrichtendienst genannt. Abgesehen von diesen Fällen sind mehrere Einzelhandlungen rechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumli- chen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein ein- heitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (sog. natürliche Hand- lungseinheit). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirkli- chung oder der sukzessiven Tatbegehung. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 f. zu Art. 98 StGB). Die natürliche Handlungseinheit ist nur mit Zurück- haltung anzunehmen, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungs- rechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 412 vom 30. April 2026 E. 4.2.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können die untersuchungsge- genständlichen Handlungen nicht als natürliche Handlungseinheit qualifiziert wer- den. Dies ergibt sich bereits aus der vergleichsweise grossen zeitlichen Lücke von rund drei Jahren zwischen 2012 und 2015, während welcher der Beschuldigte die Besuche bei seinem Vater am Wohnort der Beschwerdeführerin eingestellt hatte und es infolgedessen zu keinen sexuellen Handlungen mehr gekommen sein soll. Auch was die Tatschwere und Art der Tatausführung angeht, sind die vorgeworfe- nen Handlungen in F.________(Ort) nicht mit denjenigen in E.________(Ort) ver- gleichbar. Dass sie sich jeweils gegen das gleiche Rechtsgut (die sexuelle Entwick- lung bzw. Freiheit der Beschwerdeführerin) richteten, reicht nach der dargelegten Rechtsprechung für sich nicht aus, um eine natürliche Handlungseinheit anzuneh- men. Das Bundesgericht hat denn auch in zwei Fällen von über Jahre andauern- dem sexuellen Missbrauch eines Kindes diese weder als tatbestandliche noch als natürliche Handlungseinheit eingestuft (Urteile des Bundesgerichts 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006 E. 1.3; 6S.397/2005 vom 13. November 2025 E. 2.3). Ob die über mehrere Jahre dauernden sexuellen Handlungen in E.________(Ort) unter sich ei- 17 ne Handlungseinheit bilden, kann vorliegend offenbleiben, weil für diese Taten so oder anders bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. E. 9.2 f. so- gleich). 9.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a JStG verjährt die Strafverfolgung im Jugendstrafrecht in fünf Jahren, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit ei- ner Freiheitsstrafe von über drei Jahren bedroht ist. Bei Straftaten unter anderem nach den Art. 189 und 190 StGB, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten
  14. Lebensjahr des Opfers (Art. 36 Abs. 2 JStG), was auch gilt, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist und die Verfolgungs- verjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist (Art. 36 Abs. 3 JStG). Im Erwachsenenstrafrecht verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB). Geht es hingegen nur um eine Übertretung (vgl. Art. 103 StGB), so verjährt die Strafverfolgung in drei Jahren (Art. 109 StGB). 9.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Zeitraum der angeblichen sexuellen Handlungen von 2008-2012 am damaligen Wohnort der Beschwerdefüh- rerin noch minderjährig war, womit sich die Verjährungsfristen bezüglich dieser Ta- ten nach dem Jugendstrafrecht richten. Unabhängig davon, wie man diese Hand- lungen rechtlich qualifizieren will, ist diesbezüglich mit der Staatsanwaltschaft im heutigen Zeitpunkt die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten. Selbst wenn man von einer sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung ausgeht, so ist die Verjährung gemäss Art. 36 Abs. 2 JStG am 25. Dezember 2025 eingetreten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Eintritt der Verfolgungsverjährung von Amtes wegen und in jedem Verfahrensstadium zu beachten (ZURBRÜGG, a.a.O., N. 61 vor Art. 97-101 StGB), womit nicht von Belang ist, wer den Eintritt der Ver- jährung bewirkt hat und ob dieser auf eine (unrechtmässige) Verfahrensverzöge- rung der Staatsanwaltschaft zurückzuführen ist. Entsprechend vermögen auch die zahlreichen Einwände der Beschwerdeführerin gegen die angeblich falsche Aussa- gewürdigung der Staatsanwaltschaft – soweit diese die Delikte in E.________(Ort) betreffen – am Eintritt der Verjährung nichts zu ändern und brauchen nicht weiter behandelt zu werden. Die Verfahrenseinstellung dieses Sachverhaltsteils erweist sich nach dem Gesagten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO als rechtens. 9.4 9.4.1 Anders präsentiert sich die Sachlage betreffend den Vorfall im Sommer 2015 in F.________(Ort). Es kann als unbestritten gelten, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war, womit sich die Verjährungsfristen hier nach dem Erwachsenenstrafrecht richten. Auch wenn die abschliessende rechtliche Würdi- gung dem Sachgericht vorbehalten ist, hat die Beschwerdekammer im Zusammen- hang mit der Frage nach der anwendbaren Verjährungsfrist eine provisorische Würdigung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens (vgl. dazu E. 6 hier- vor) vorzunehmen. 9.4.2 Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten als sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 198 StGB, räumt aber gleichzeitig ein, dass es sich vorlie- 18 gend um einen Grenzfall zu einer sexuellen Handlung mit Kindern i.S.v. Art. 187 StGB handle. Dem ist zu widersprechen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft mit Verweis auf die Lehre zutreffend vorbringt, handelt es sich bei Berührungen der Brust einer Jugendlichen (über und unter den Kleidern) und des nackten weiblichen Geschlechtsteils bzw. dem (versuchten) Einführen eines Fingers in die Vagina um sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 187 StGB (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht,
  15. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 187 StGB). Die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme geschilderten Geschehnisse beim Baden entspre- chen klarerweise diesen Varianten sexueller Handlungen. Ob diese die sexuelle Entwicklung der Beschwerdeführerin gefährdet haben, spielt für die rechtliche Qua- lifikation ebenso wenig eine Rolle, wie deren eigene Einordnung durch die Be- schwerdeführerin als «Belästigung», zumal diese Bezeichnung im Kontext der zu- vor geschilderten massiven und regelmässigen Sexualdelikte mit jeweils vaginaler und analer Penetration zu verstehen ist. Dass damit mindestens derzeit ein ausrei- chender Tatverdacht gegen den Beschuldigten auf eine Strafbarkeit nach Art. 187 aStGB besteht, ist nicht von der Hand zu weisen. Ob zusätzlich auch eine strafbare sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 aStGB vorliegen könnte, wird durch die Staatsan- waltschaft bzw. das erstinstanzliche Gericht zu klären sein und kann im Beschwer- deverfahren offenbleiben, da für beide Tatbestände dieselbe Verjährungsfrist gilt. Bei einer gesetzlich angedrohten Höchststrafe von fünf bzw. zehn Jahren Frei- heitsstrafe beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre und wird somit erst ca. im Sommer 2030 eintreten. 9.4.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung betreffend den Vorfall im Sommer 2015 in F.________(Ort) weiterzuführen.
  16. Neben den Hauptanträgen der jeweiligen Aufhebung der angefochtenen Verfügun- gen vom 12. März 2026 stellt die Beschwerdeführerin verschiedene Beweisanträge (vgl. Anträge Ziff. 3b-3d der Rechtsmittelschrift vom 25. März 2026 bzw. 6. April 2026). Sofern sie diese Beweisanträge im Beschwerdeverfahren stellen wollte, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Beweisanträge für den Ausgang des Beschwer- deverfahrens, in welchem lediglich die Rechtmässigkeit einer verweigerten Frister- streckung und der Verfahrenseinstellung zu prüfen war, nicht von Relevanz und daher abzuweisen sind. Soweit sie sinngemäss eine diesbezügliche Anweisung an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung der Beweisanträge nach Rückweisung des Verfahrens beantragt, ist auf das Nachfolgende hinzuweisen: 10.1 Heisst die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. Mit dieser Bestimmung werden der Grundsatz der Gewaltentrennung und die in Art. 4 StPO statuierte Unabhän- gigkeit der Strafbehörden im Interesse einer zielgerichteten Förderung des Straf- verfahrens bzw. der Verfahrenseffizienz durchbrochen. Gerade unter dem Ge- sichtspunkt der Gewaltentrennung zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten bzw. der richterlichen Unabhängigkeit wird die Bestimmung von Art. 397 Abs. 3 StPO von Teilen der Lehre als problematisch angesehen. Auch weil Beweisanträge ohne Rechtsverlust beim erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können (Art. 19 331 Abs. 2 StPO), hat sich die Beschwerdeinstanz bei der Erteilung verbindlicher Weisungen zur Beweiserhebung Zurückhaltung aufzuerlegen (zum Ganzen GUI- DON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 397 StPO m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 397 StPO). 10.2 Die Beschwerdekammer teilt diese kritischen Lehrmeinungen. Die Staatsanwalt- schaft ist für die Leitung des Vorverfahrens zuständig (Art. 16 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz sollte mittels Erteilung von Weisungen gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO in die Verfahrensleitung nur eingreifen, wenn ausserordentliche Grün- de dafür bestehen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Nach der Rückweisung des zu Unrecht eingestellten Verfahrensteils wird es an der Staatsanwaltschaft sein, die weiteren Beweismassnahmen für eine zielführende Sachverhaltsab- klärung in Bezug auf den übrigbleibenden Deliktskomplex (Vorfall F.________(Ort)) zu definieren und durchzuführen. Sodann wird die Beschwerdeführerin in Bezug auf diesen Teil des Verfahrens erneut Gelegenheit erhalten, nach dem dereinstigen Abschluss der Untersuchung weitere Beweisanträge zu stellen. Von einer konkre- ten Anweisung, welche Beweismassnahmen die Staatsanwaltschaft zu ergreifen hat, wird nach dem Gesagten abgesehen. Mit Verweis auf die festgestellte Verlet- zung des Beschleunigungsgebots (E. 5.2.2 oben) ist die Staatsanwaltschaft jedoch an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass sie das Verfahren fortan mit gros- ser Dringlichkeit voranzutreiben hat.
  17. Aus dem zuvor Erwogenen ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheis- sen, die Einstellungsverfügung vom 12. März 2026 hinsichtlich des Deliktskomple- xes F.________(Ort) aufzuheben ist und die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich weiterzuführen hat. Entsprechend dazu sind auch die Dispositiv Zif- fern 2 (Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg), 3 und 4 (Festsetzung der amtli- chen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin D.________) sowie 5 und 6 (weitere Kostenfolgen) der Einstellungsverfügung vom
  18. März 2026 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat die wirtschaftlichen Neben- folgen der nunmehr Teileinstellung des Verfahrens neu zu verfügen. Inwieweit mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde und die Tatsache, dass Rechtsan- wältin D.________ bereits vor der Einstellung des Verfahrens um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ersucht hatte, das Vertrauensverhältnis zwischen der Be- schwerdeführerin und ihrer amtlichen Rechtsbeiständin als erheblich gestört ange- sehen werden muss, braucht an dieser Stelle nicht weiter geprüft zu werden. Zu- ständig dafür ist vorab die Staatsanwaltschaft.
  19. 12.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Da der Beschwer- 20 deführerin mit Verfügung vom 15. April 2026 für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens, bestimmt auf CHF 2'200.00, insgesamt vom Kanton Bern zu tragen. Die Rückzahlungspflicht entfällt insgesamt (vgl. auch Art. 138 Abs. 1bis StPO). 12.2 Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren rich- ten sich vorab nach Art. 429-434 StPO. Soweit die Rechtsmittelinstanz einen Ent- scheid aufhebt, ist die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO zu berücksichtigen, wonach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechts- mittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 4. Aufl. 2026, N. 5 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Be- schwerdekammer hat im Falle einer (teilweisen) Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerde- führende obsiegende Partei, sondern grundsätzlich auch die beschuldigte Person (teilweise) Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). 12.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ gilt auch im Beschwerdeverfahren. Seine Entschädigung wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festge- setzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde mit der angefochtenen Verfügung eingestellt, womit es sich um einen Endentscheid handelt. Soweit die Beschwerde abgewiesen wird, wird dieser Entscheid durch den vorliegenden Beschluss bestätigt. In Bezug auf den zu Unrecht eingestellten Ver- fahrensteil wird das Verfahren zwar weitergeführt, nichtsdestotrotz ist die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ge- samthaft durch die Beschwerdekammer festzulegen. Rechtsanwalt B.________ hat für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom
  20. August 2026 ein Honorar von CHF 1'459.05 (Aufwand 6.33 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen CHF 83.70, MWST 109.35) geltend gemacht. Diese Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass Rechtsanwalt B.________ für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'459.05 (in- kl. Auslagen und MWST) auszurichten ist. 12.4 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklä- gerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Dies hat die Beschwerdeführerin vorliegend unterlassen. Darüber hinaus sind als notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO in erster Li- nie Anwaltskosten zu verstehen (BGE 139 IV 102 E. 4.1); solche sind der – zumin- 21 dest im Beschwerdeverfahren – nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine entstanden. Entschädigungswürdige Nachteile (wie beispielsweise Lohnein- bussen) sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 433 StPO). Der Beschwerdefüh- rerin ist damit keine Entschädigung auszurichten. 22 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  21. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen und Nichtgewährung der Fristerstreckung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  22. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland den Untersu- chungsgrundsatz und das Beschleunigungsgebot verletzt hat.
  23. Die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens wird teilweise gutgeheissen. Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 der Verfügung O 22 4169 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 12. März 2026 werden aufgehoben. Ziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung wird wie folgt abgeändert: Das Verfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum von ca. 2008 bis 2012 in E.________(Ort) zum Nachteil von C.________, wird eingestellt. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen und die Sache fortan mit grosser Dringlichkeit zu behandeln. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  24. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, trägt der Kanton Bern. Die Rückzahlungspflicht entfällt.
  25. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Leistungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 1'459.05 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
  26. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen.
  27. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 23
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 181 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. September 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung / Ablehnung Beweisantrag / Nichtgewährung Fristver- längerung Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kin- dern Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsan- waltschaft Oberland vom 12. März 2026 (O 22 4169)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt unter der Verfahrensnummer O 22 4169 ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexu- eller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin). Die Staatsanwaltschaft teilte den Parteien am 2. Februar 2026 den Abschluss der Untersuchung mit und stellte in Aussicht, das Verfahren gemäss beigelegtem Entwurf einzustellen. Zudem wurde den Parteien eine Frist bis am 20. Februar 2026 gesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es seien alle elektroni- schen Geräte des Beschuldigten forensisch auszuwerten. Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin weiter darum, die Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge um mindestens 60 Tage zu erstrecken. Sowohl den Be- weisantrag auf forensische Auswertung der elektronischen Geräte wie auch den Antrag um Fristerstreckung lehnte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. März 2026 ab (nachfolgend: Anfechtungsobjekt 1). Mit separater Verfügung eben- falls vom 12. März 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Ziff. 1), verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Ziff. 2), widerrief die amtlichen Mandate von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin D.________ unter Festsetzung der entsprechenden Entschädigungen (Ziff. 3 und 4), auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton (Ziff. 5) und richtete dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Ziff. 6; nachfolgend: Anfechtungsobjekt 2). 1.2 Gegen beide Anfechtungsobjekte reichte die Beschwerdeführerin am 25. März 2026 eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und stellte folgen- de (Haupt-)Anträge:

1. Die Einstellungsverfügung vom 12. März 2026 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Sache sei zur vollständigen Untersuchung und Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen – eventualiter an eine andere Staatsanwaltschaft ausserhalb der Region Ober- land, da strukturelle Befangenheit der zuständigen Staatsanwaltschaft vorliegt (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).

3. Die Ablehnung des Beweisantrags auf forensische Auswertung der elektronischen Geräte des Be- schuldigten sei aufzuheben und der Antrag sei gutzuheissen. 3b. Es sei eine forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten A.________ gemäss Art. 182 StPO anzuordnen. Beweisthemen: a) Woher hatte der Beschuldigte als ca. 10-12-jähriger Knabe Kenntnisse über und Motivation zu analen und vaginalen Penetrationshandlungen? b) Be- steht eine eigene Opferbiografie des Beschuldigten? c) Wie ist das aktuelle Risikoprofil des Be- schuldigten in Bezug auf seinen strukturierten Zugang zu Kindern und Jugendlichen als Trainer zu bewerten? 3c. Im Rahmen der forensischen Auswertung gemäss Antrag 3 sei der Suchauftrag ausdrücklich auf Bild- und Videomaterial mit sexuellem Bezug zu Minderjährigen (Art. 197 StGB) auszudehnen. Suchzeitraum: ab ca. 2010 (späterer Tatzeitraum E.________ (Ort)) und insbesondere Sommer 2015 (F.________ (Ort), Täter volljährig, Smartphone-Besitz gesichert plausibel). Prioritär zu durchsuchen sind Cloud-Dienste und Backups (iCloud, Google Photos, WhatsApp-Backup u.ä.),

3 da physische Geräte aus dem früheren Tatzeitraum möglicherweise nicht mehr vorhanden sind, synchronisierte Daten in Cloud-Diensten jedoch erhalten geblieben sein können. Ein gesondert er- teilter Suchauftrag ist erforderlich, da die Deliktskategorie Art. 197 StGB eine eigenständige Quali- fikation darstellt und bei einer allgemeinen Geräteauswertung ohne expliziten Suchauftrag regel- mässig nicht systematisch erfasst wird. 3d. Es sei der WhatsApp-Austausch zwischen dem Beschuldigten A.________ und seiner Stiefmutter G.________ aus dem Zeitraum Juni-Juli 2022 (namentlich die Nachrichten unmittelbar vor der po- lizeilichen Einvernahme der Mutter vom 04.07.2022) sicherzustellen und forensisch auszuwerten. Beweisthema: Absprache der Aussagen vor den Einvernahmen. Die Mutter hat in ihrer Einver- nahme selbst protokollarisch bestätigt, dass der Beschuldigte sie in der Woche vor ihrer Einver- nahme via WhatsApp kontaktiert hatte und dabei von der Anzeige erfahren hat (Art. 160 StGB, Begünstigung; Art. 307 StGB, falsches Zeugnis sind zu prüfen).

4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu ge- währen (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 Abs. 1 StPO).

5. Der Adressschutz der Beschwerdeführerin sei für das gesamte Beschwerdeverfahren aufrechtzu- erhalten und zu bestätigen (Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; Art. 152 Abs. 2 StPO). Die Adresse der Beschwerdeführerin sei dem Beschuldigten und dessen Verteidigung unter keinen Umständen bekannt zu geben. Sämtliche Zustellungen an die Beschwerdeführerin erfolgen über die Be- schwerdekammer oder eine von ihr bezeichnete Vertrauensperson. Eventualantrag:

6. Eventualiter seien die Taten in F.________(Ort) als Art. 189/190 aStGB (Erwachsenenstrafrecht) zu qualifizieren und das Verfahren unter dieser Qualifikation fortzuführen. Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin superprovisorisch die sofortige Beschlagnahme aller elektronischen Geräte, Datenträger und Cloud-Zugänge des Beschuldigten. 1.3 Mit Verfügung vom 31. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und wies den superprovisorischen Antrag der Beschwerdeführerin ab. Weiter wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ihre Rechtsmittel- schrift verbessert einzureichen und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtsgenüglich zu belegen. Zudem wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Adressschutz gutgeheissen. 1.4 Mit Eingabe vom 6. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin ein nachgebessertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie eine nachgebesserte Beschwerde ein, wobei sie – mit Ausnahme redaktioneller Anpassungen ihrer Beweisanträge gemäss Ziff. 3c und 3d – ihre Anträge der ursprünglichen Beschwerde vom

25. März 2026 wiederholte. Mit Verfügung vom 15. April 2026 gab die Verfahrens- leitung von der eingegangenen Nachbesserung Kenntnis, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, wies den superprovisorischen Antrag erneut ab und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 24. April 2026 stellte die Generalstaatsan- waltschaft folgende Anträge:

1. Die Beschwerde sei betreffend den Vorfall in F.________(Ort) Sommer 2015 gutzuheissen und die Einstellung sei diesbezüglich aufzuheben und das Verfahren sei wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kind weiterzuführen.

2. Die Beschwerde sei betreffend die Vorfälle in der Zeit von 2008 bis ca. 2012 abzuweisen.

4

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren seien der Beschwerdeführerin zur Hälfte aufzuerlegen, un- ter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten hat der Kanton Bern zu tragen. Innert erstreckter Frist beantragte der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Stellungnahme vom 15. Mai 2026 unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Anträge gemäss Ziff. 1-3 und Ziff. 6 der Beschwerde vom

6. April 2026 seien vollumfänglich abzuweisen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 gab die Verfahrensleitung von den eingegangenen Stellungnahmen der General- staatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird und allfällige absch- liessende Bemerkungen umgehend einzureichen sind. Auf entsprechende Auffor- derung hin reichte Rechtsanwalt B.________ am 26. August 2026 seine Kostenno- te ein. 2. Im Sinne einer Vorbemerkung weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsmittelschrift vom 25. März 2026 bzw. der nachgebesserten Version vom 6. April 2026 Beschwerde gegen zwei unterschiedli- che Verfügungen der Staatsanwaltschaft (beide datiert vom 12. März 2026) einge- reicht hat. Nachfolgend wird zunächst die Beschwerde gegen die Verfügung betref- fend Ablehnung des Beweisantrags und Nichtgewährung der Fristverlängerung be- handelt (E. 3). Anschliessend wird die Beschwerde gegen die Einstellungsverfü- gung zu prüfen sein (E. 4 ff.). Ad Beschwerde betreffend Ablehnung Beweisantrag und Nichtgewährung der Frist- verlängerung 3. 3.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legi- timiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Prozessvoraus- setzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO ist eine gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar. Der grundsätzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Entscheide beruht auf der Überlegung, dass ein abge- lehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne Weiteres erneut gestellt werden kann. Er bezweckt somit die Verhinderung unabsehbarer Verfahrensverzögerungen (statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 +

5 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; je mit Verweis auf Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 318 StPO). Kann der Beweisantrag al- lerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft ausnahms- weise eine Beschwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario). Daraus folgt je- doch nicht, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen stets Beschwerde ge- führt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in Fällen, in denen die Staats- anwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mit- teilt und eine (vollumfängliche oder teilweise) Einstellung des Verfahrens in Aus- sicht stellt, stets die Beschwerde zulässig wäre. Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Hinweis). Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer lässt sich ein dro- hender Beweisverlust daher nicht damit begründen, «dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass abgelehnte Beweisanträge im Beschwerdever- fahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden können (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO). Wenngleich die Beschwerdeinstanz im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich gestützt auf die Akten der Vorinstanz (Art. 389 Abs. 1 StPO) ent- scheidet, kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien zusätzliche Be- weise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Sodann kann sie bei Gutheissung der Be- schwerde die Einstellung des Strafverfahrens aufheben und die Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Beweise zu erheben resp. einen vormals abgelehnten Bewei- santrag gutzuheissen (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO). Mithin ist die Möglichkeit, abgelehnte Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsver- fügung geltend zu machen, jener der Wiederholung abgelehnter Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO gleichwertig (Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1). Der beschwerde- führenden Person steht es frei, gegen eine Einstellungsverfügung mit dem Ziel Be- schwerde zu erheben, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1). Der Nachweis des drohenden und schwerwiegenden Beweisverlusts sowie die Relevanz des Bewei- ses obliegt der beschwerdeführenden Person (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 191 + 192 vom 13. Dezember 2024 E. 2.2; BK 23 209 vom

22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; KEL- LER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 3 zu Art. 394 StPO).

6 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, die Ablehnung ihres Beweisantrags im Rahmen der Beschwerde gegen die Verfah- renseinstellung zu rügen. Vielmehr wurde vorliegend der offerierte Beweisantrag von der Staatsanwaltschaft zeitgleich mit der verfügten Verfahrenseinstellung ab- gelehnt, worauf die Beschwerdeführerin gegen beide Verfügungen vom 12. März 2026 in derselben Rechtsschrift Beschwerde führte (vgl. dazu hiervor E. 1.1 f.). Bei dieser Sachlage ist auf die Beschwerde gegen die Ablehnung des Beweisantrags nicht einzutreten. Ob der Beweisantrag mit einer hinreichenden Begründung abge- lehnt wurde bzw. ob sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten weitere Be- weisabnahmen aufdrängen, wird Gegenstand der materiellen Überprüfung der Ein- stellungsverfügung sein. 3.3 Demgegenüber ist auf die Beschwerde betreffend die Nichtgewährung einer Frist- verlängerung für die Stellung weiterer Beweisanträge (Anfechtungsobjekt 1, Ziff. 2) einzutreten (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, a.a.O., N. 35 zu Art. 92 StPO, wonach Entscheide über Fristerstreckungsge- suche grundsätzlich der Beschwerde unterliegen). 3.3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Fristverlängerungsantrags wie folgt: Der Fristverlängerungsantrag wird damit begründet, dass der Privatklägerin die Möglichkeit gegeben wird, weitere mögliche Beweisanträge beizubringen, eine eventuelle rechtliche Vertretung ordnungs- gemäss zu prüfen, sich von der akuten medizinischen Notfallsituation zu erholen sowie wegen schwerwiegender Verfahrensfehler. Was die rechtliche Vertretung betrifft, so ist festzustellen, dass die Privatklägerin bis zur Ansetzung der Frist 318 StPO amtlich verbeiständet gewesen ist. Unter diesen Umständen ist von einer ord- nungsgemässen rechtlichen Vertretung auszugehen, auch wenn die Privatklägerin mit dieser nicht mehr einverstanden ist. Der Wechsel einer amtlichen Rechtsvertretung ist im Weiterem nur bei einem schweren Vertrauensverlust zulässig, welcher vorliegend nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird. Was die Begründung der Verlängerung wegen der gesundheitlichen Probleme (starke chronische Schmerzen infolge h-EDS) betrifft, so kann offenbleiben, ob diese eine derart starke Ein- schränkung darstellen, die eine Verlängerung der Frist rechtfertigen oder nicht. Immerhin ist festzu- stellen, dass die Privatklägerin trotz der gesundheitlichen Probleme in der Lage gewesen ist, eine mehrseitige inhaltliche Stellungnahme zum Verfahren abzugeben. Von einer akuten medizinischen Notfallsituation kann jedenfalls nicht ausgegangen werden, datieren die eingereichten ärztlichen Un- terlagen doch von November 2025 resp. Januar 2026. Schliesslich rechtfertigen auch die weiter vor- gebrachten Gründe, nämlich das Einreichen von weiteren Beweismitteln und die Rüge von schwer- wiegenden Verfahrensfehler durch die Staatsanwaltschaft, keine Fristerstreckung, weshalb das Ge- such abgewiesen wird. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass einerseits im relevanten Zeitpunkt keine akute medizini- sche Notfallsituation bei der Beschwerdeführerin vorgelegen habe und dass ande- rerseits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Sache habe einreichen können, ihre ausreichende Handlungsfähigkeit belege. 3.3.3 Dass die Staatsanwaltschaft das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden. Inwiefern eine Partei einen Anspruch auf eine Fristerstreckung bei

7 rechtzeitigem Gesuch und Vorbringen ernsthafter Gründe hat, ist umstritten (gemäss RIEDO, a.a.O., N. 29 zu Art. 92 StPO muss von «einem [bedingten] An- spruch auf Gewährung einer Fristerstreckung ausgegangen werden»). Das Bun- desgericht betont in dieser Hinsicht jedoch das richterliche Ermessen hinsichtlich des Vorliegens ausreichender Gründe, die eine Fristerstreckung rechtfertigen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_229/2015 vom 30. April 2015 E. 1.3. mit Verweis auf das Urteil 5D_87/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.1). Zwar brachte die Beschwerdefüh- rerin in ihrem Gesuch vom 18. Februar 2026 Gründe vor, weshalb ihr die Einhal- tung der Frist nicht möglich sein soll. Allerdings sprach sie dort von einer «Frist zur Stellungnahme», tatsächlich ging es aber um die Frist zur Stellung von Beweisan- trägen im Zusammenhang mit dem Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Unter- suchung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Tage zuvor einen Beweisantrag stellte, sie im Ge- such vom 18. Februar 2026 angab, welche Beweismittel sie noch beizubringen ge- denke, ohne jedoch entsprechende Beweisanträge zu stellen oder zu begründen, weshalb diese nicht fristgerecht gestellt werden können, und nicht zuletzt den Um- stand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren primär aufgrund des Eintritts ei- nes Prozesshindernisses (Eintreten der Verfolgungsverjährung) einzustellen ge- dachte und damit in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen durfte, dass weitere Beweise nicht geeignet waren, daran etwas zu ändern. Selbst wenn man die von der Beschwerdeführerin angeführten Verhinderungsgründe als hinreichend betrachten wollte, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bei dieser prozessualen Ausgangslage keine Fristerstreckung für weitere Beweisanträge ge- währte, sondern das Verfahren einstellte. Nur am Rande sei mit Blick auf den Aus- gang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen die Einstellungsverfügung bemerkt, dass der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Verfahrensteil, den die Staatsanwaltschaft zu Unrecht einstellte und die Untersuchung weiterzuführen sein wird (vgl. E. 9.4), ohnehin noch einmal die Möglichkeit zur Stellung weiterer Be- weisanträge einzuräumen sein wird. 3.3.4 Die Beschwerde betreffend Nichtgewährung der Fristerstreckung ist nach dem Ge- sagten abzuweisen. Ad Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens 4. 4.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 GSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 OrR OG). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmit- telbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist – und Vorbehalt des Nachfolgenden (E. 4.2-4.4) – einzutreten. 4.2 Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekte bilden vorliegend ausschliesslich die beiden bereits genannten Verfügungen vom 12. März 2026. Für das noch nicht diskutierte Anfechtungsobjekt 2 bedeutet dies, dass im Beschwerdeverfahren primär die Frage zu klären ist, ob

8 die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Soweit die Be- schwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift vom 25. März 2026 Weiteres rügt, was nicht im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung steht (Unterlassene Be- nachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde durch die Staatsan- waltschaft, Staatshaftungsklage gegen den Kanton Bern, Anwaltsverschulden ihrer ehemaligen amtlichen Rechtsbeiständin), liegt dies ausserhalb des relevanten Streitgegenstandes und ist nicht zu hören. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es eine allgemeine Verfahrens- regel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, da an- sonsten Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, umgangen werden könnte (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2020 vom 15. Sep- tember 2020 E. 2.2.; 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3. je mit Hinweisen; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9e zu Art. 396 StPO). Wie der Prozessgeschichte zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. März 2026 zur Verbesserung ihrer Beschwerde aufgefordert. Hintergrund davon war, dass die Beschwerdeführerin für zwei unterschiedliche Be- schwerdeverfahren (das vorliegende sowie BK 26 182 + 234) teilweise dieselben Beilagen einreichte. Soweit die Beschwerdeführerin mit nachgebesserter Eingabe vom 6. April 2026 über die zusätzliche Einreichung von Beschwerdebeilagen hin- aus ergänzende rechtliche und tatsächliche Ausführungen tätigt, handelt es sich dabei um unzulässige Beschwerdeergänzungen, welche im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben. 4.4 Die Beschwerdeführerin deutet in ihrer Beschwerde an unterschiedlicher Stelle eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft an, ohne jedoch diesbezüglich explizite Anträge zu stellen. Sie macht eine «strukturelle Befangenheit» geltend, die sich ei- nerseits aus dem Umstand ergebe, dass die Staatsanwaltschaft Oberland, in des- sen Region der Beschuldigte im Unterschied zur Beschwerdeführerin sozial gut in- tegriert sei, das Verfahren führe, und andererseits aus den parallel geführten Stra- funtersuchungen zwischen den Parteien mit jeweils umgekehrten Parteirollen, was mit der Objektivitätspflicht und dem Gleichbehandlungsgebot unvereinbar sei. Damit bringt die Beschwerdeführerin lediglich Ausstandsgründe vor, die sich gegen die Staatsanwaltschaft Oberland als Ganzes richten. Ausstandsgesuche gegen ei- ne Gesamtbehörde sind allerdings grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder einer Behörde zu beziehen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch ausschliesslich und konsequent von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» (vgl. Art. 56-60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden, sofern in diesem Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 7B_772/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin eine solche Befangenheit nicht ausreichend substanziiert und weil mangels konkreter bzw. unbedingter Antragstellung ohnehin unklar ist, ob die

9 Beschwerdeführerin überhaupt ein Ausstandsgesuch stellen wollte, wurde auf die Durchführung eines formellen Ausstandsverfahrens verzichtet. Selbst wenn man die Ausführungen der Beschwerdeführerin als Ausstandsgesuch interpretieren woll- te, wäre im Übrigen mangels hinreichender Substantiierung darauf nicht einzutre- ten. 5. Vorab rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung diverser (straf-)prozessualer Grundsätze durch die Staatsanwaltschaft, namentlich des Un- tersuchungsgrundsatzes, des Beschleunigungsgebots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dies ist nachfolgend einer genaueren Betrachtung zu unterzie- hen (E. 5.1-5.3 hiernach). 5.1 5.1.1 Dem Untersuchungsgrundsatz zufolge klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsa- chen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sorgfalt meint in diesem Zu- sammenhang nicht nur ein Vorgehen nach den anerkannten Regeln der strafpro- zessualen Kunst, sondern auch eine bestimmte Intensität bei der Wahrheitssuche. Wie weit diese Wahrheitssuche zu gehen hat, ist im Einzelfall zu entscheiden. Den Behörden muss erlaubt sein, in Bagatellfällen auf teure und wenig aussichtsreiche Beweismassnahmen zu verzichten; umgekehrt besteht an der Aufklärung gravier- ender Straftaten ein erhebliches öffentliches Interesse, sodass allenfalls auch Er- hebungen zu treffen sind, die sich mit höherer Wahrscheinlichkeit als unnütz erwei- sen (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 77 und 81 zu Art. 6 StPO). 5.1.2 Die Beschwerdeführerin leitet eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar- aus ab, dass die Staatsanwaltschaft ein forensisch-psychiatrisches Glaubhaftig- keitsgutachten hätte erstellen müssen, da sie augenscheinlich Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gehabt habe. Darüber hinaus wäre der Beizug ihrer psychiatrischen Unterlagen sowie die Durchführung einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten angezeigt gewesen. Keine dieser Massnahmen habe die Staatsanwaltschaft ergriffen, sondern die durch eigene Untätigkeit kon- servierten Glaubhaftigkeitszweifel als Einstellungsgrund verwendet. 5.1.3 Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als die von der Staatsanwalt- schaft getroffenen Untersuchungsmassnahmen gemessen an den gravierenden strafrechtlichen Vorwürfen der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern als wenig umfangreich erscheinen. Nach Eingang der Strafanzeige und der ersten polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 28. April 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2022 eine Untersu- chung gegen den Beschuldigten. Anschliessend wurden die Mutter der Beschwer- deführerin am 4. Juli 2022 als Auskunftsperson und der Beschuldigte am 11. Juli 2022 delegiert einvernommen. Weitere Ermittlungshandlungen sind den Verfah- rensakten nicht zu entnehmen; stattdessen teilte die Staatsanwaltschaft den Par- teien am 2. Februar 2026 den Abschluss der Strafuntersuchung und die beabsich- tigte Verfahrenseinstellung mit. Aufgrund der bei Einreichung der Anzeige im Früh-

10 ling 2022 bereits lange zurückliegenden Deliktszeiträume (2008-2012 bzw. 2015) ist zwar verständlich, dass keine Spuren oder andere objektive Beweismittel mehr sichergestellt werden konnten. Da es sich somit um eine reine «Aussage gegen Aussage Konstellation» zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten handelt und den Aussagen der Beteiligten damit eine überragende Bedeutung zu- kommt, erscheint eine bloss einmalige Einvernahme der Beteiligten – zumal es sich bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin noch gar nicht um eine parteiöffentli- che Einvernahme gehandelt hatte – als ungenügend. Die Staatsanwaltschaft hat damit den Untersuchungsgrundsatz durch die vorliegend gewählte Verfahrens- führung verletzt. Soweit in der Zwischenzeit die Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. E. 9 unten) und damit ein absolutes Prozesshindernis besteht, vermag dies an der (teilweisen) Rechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung jedoch nichts zu än- dern. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsin- stanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist (vgl. auch Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Die Beurteilung der an- gemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzel- fall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist; in der Regel in einer Gesamtbetrachtung. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder län- gere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind die Art des Verfah- rens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 sowie BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1). Erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig unverhältnismässig, kann ei- ne Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Scheint die Gesamtdauer pri- ma facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob die lange Verfahrens- dauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist bzw. ob einzelne Pe- rioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit ("krasse Zeitlücken") bestehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen (SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 8 zu Art. 5 StPO). Da man von der Strafbehörde nicht verlangen kann, dass sie sich andau- ernd mit einer einzigen Angelegenheit befasst, ist es unvermeidlich, im Verfahren gewisse tote Zeiträume zu haben. Wenn keiner von ihnen von wirklich krasser Dauer ist ("durée vraiment choquante"), überwiegt die Gesamtwürdigung; Zeiten von intensiver Tätigkeit können dadurch ausgeglichen werden, dass das Dossier aufgrund anderer Geschäfte zeitweilig beiseitegelassen wurde (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Nach der Rechtsprechung gilt als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersu- chung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen

11 eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elf Monaten für die Weiterlei- tung eines Falls an die Beschwerdeinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Gemäss Pra- xis der Beschwerdekammer bedeutet eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung; unter Umständen kann auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten eine Rechtsverzögerung darstellen (Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 280 vom 12. Oktober 2023 E. 3; BK 21 194 vom 17. Juni 2021 E. 4.3; BK 21 267 vom 9. Juni 2021 E. 4.2; BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, vgl. zudem Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringe- rem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgericht 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinwei- sen). 5.2.2 Mit Blick auf die in E. 5.1.3 hiervor dargelegte Zeitachse der staatsanwaltschaftli- chen Verfahrenshandlungen kann offenbleiben, ob die Gesamtdauer des Verfah- rens von nahezu vier Jahren vom Eingang der Strafanzeige (April 2022) bis zur Einstellung des Verfahrens (März 2026) noch als verhältnismässig gelten kann. Da zwischen dem 11. Juli 2022 und dem 2. Februar 2026 und damit während rund 3.5 Jahren keinerlei Verfahrenshandlungen stattfanden, hat die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot offensichtlich verletzt. Erschwerend kommt aus dem Blick- winkel der Beschwerdeführerin hinzu, dass insbesondere die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft zu einem teilweisen Eintritt der Verfolgungsverjährung geführt hat. Immerhin ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des vor- liegenden Beschlusses festzustellen und die Staatsanwaltschaft für den noch nicht verjährten Verfahrensteil anzuweisen, die Sache fortan mit grosser Dringlichkeit zu behandeln. 5.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, da die Staatsanwaltschaft teilweise nicht auf ihre mit Eingaben vom 16. und 18. Februar 2026 vorgebrachten Rügen eingegangen sei. Dem kann nicht ge- folgt werden. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. Februar 2026 materielle Einwände vorbrachte (Verjährungsproblematik, rechtliche Würdi- gung der «F.________ (Ort)-Taten»), setzte sich die Staatsanwaltschaft mit diesen im Rahmen der Einstellungsverfügung auseinander. Die gerügten Verfahrensfehler wurden lediglich im Zusammenhang mit der in der Eingabe vom 18. Februar 2026 beantragten Fristerstreckung vorgebracht, worauf die Staatsanwaltschaft im An- fechtungsobjekt 1 festhielt, dass die Rüge von schwerwiegenden Verfahrensfehlern durch die Staatsanwaltschaft keine Fristerstreckung rechtfertige. Damit ging die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der fraglichen Fristerstreckung auf die Rügen der Beschwerdeführerin ein, womit ihr rechtliches Gehör nicht verletzt wur- de. Nur am Rande sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren dieselben prozessualen Rügen wie bei der Staatsanwalt- schaft vorbringt, womit – selbst wenn man eine Gehörsverletzung annehmen wollte

– diese mit vorliegendem Beschwerdebeschluss als geheilt gelten würden. 6. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zwischen ca. 2008 und 2012 sexuelle Handlungen an ihr gegen ihren Willen vollzogen zu

12 haben. Dies sei regelmässig an den Wochenenden geschehen, als er als ihr Stief- bruder an ihrem Wohnort in E.________(Ort) jeweils zu Besuch gewesen sei. Es habe im Rahmen des Spiels «Wahrheit oder Tat» mit den sexuellen Handlungen angefangen, als sie noch sehr klein gewesen sei. Dabei sei es regelmässig zu va- ginalem Geschlechtsverkehr, mehrfach zu Analverkehr und zweifach auch zu Oral- verkehr gekommen. Zudem sei es im Jahr 2015 zu einem Vorfall in F.________(Ort) gekommen, bei welchem der Beschuldigte ihr beim gemeinsamen Baden im See die Hand vorne in die Bikinihose gesteckt und dort kreisende Bewe- gungen gemacht habe. Der Beschuldigte habe dabei versucht, mit den Fingern in ihre Vagina einzudringen, was ihm aber nicht gelungen sei. Der Beschuldigte bestreitet, sexuelle Handlungen mit der Beschwerdeführerin vor- genommen zu haben. 7. 7.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder Prozessvoraussetzungen defi- nitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d). Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz «in du- bio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei kla- rer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeord- net werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.2; 6B_1040/2020 vom 21. März 2022 E. 4.6; 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.2). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit gros- ser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Es ist den Staatsanwaltschaften mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtli- chen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Prozesshindernisse, die zur Verfahrenseinstellung führen, sind in erster Linie die Verjährung (Art. 97 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), der Verstoss gegen den Grundsatz von ne bis in idem oder die dauernde Verhand- lungsunfähigkeit der beschuldigten Person bzw. deren Tod (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO). 7.2 Nach der zu den mutmasslichen Tatzeitpunkten geltenden Fassung des Strafge- setzbuches waren die Tatbestände der vorgeworfenen Sexualdelikte wie folgt um- schrieben:

13 Der sexuellen Handlungen mit Kindern macht sich strafbar, wer mit einem Kind un- ter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung ver- leitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 aStGB). Der sexuellen Nötigung macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Der Vergewaltigung macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt an- wendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 aStGB). Einer sexuellen Belästigung macht sich strafbar, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Art. 198 aStGB). 8. 8.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens wie folgt: Im vorliegenden Fall sind die sexuellen Handlungen gemäss den Aussagen der Privatklägerin in den Jahren 2008 bis 2012 erfolgt, da der Beschuldigte ab dann nicht mehr regelmässig zu seinem Vater nach E.________(Ort) gegangen ist. Bei diesen Handlungen resp. zu diesem Zeitpunkt ist der Be- schuldigte noch nicht 18 Jahre alt gewesen, weshalb nicht das Erwachsenenstrafrecht, sondern das Jugendstrafgesetz zur Anwendung gelangt. Dieses sieht für sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a JStG eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Damit sind diese Handlungen in- zwischen verjährt. […]. Was die Tatbestände der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung betrifft, so hat die Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme nie ausgeführt, der Beschuldigte habe sie zwecks Vollzugs der sexuel- len Handlungen bedroht oder unmittelbare Gewalt angewandt oder dass sie sich zur Wehr gesetzt habe. So hat sie auf die Frage nach Gewalt angegeben, «Gewalt nicht im Sinne von Schlägen», hat dann aber ausgeführt, dass wenn sie nicht das gemacht habe, was er gewollt habe, er Druck aus- geübt, die «Brennessel» gemacht oder sie an den Haaren gezogen habe (pol. Einvernahme C.________, Seite 8 Z. 338 f.). Ob sich der letzte Satz dieser Antwort aber tatsächlich auf die sexuel- len Handlungen bezieht – das Opfer erwähnt die «Brennessel» zum Beispiel auch im Zusammenhang mit dem Gespräch des Beschuldigten mit den Eltern über die sexuellen Übergriffe (pol. Einvernahme C.________, Seite 2 Z. 58) – oder eher allgemein gemeint ist, ist nicht klar. Sie hat betreffend Ge- waltanwendung weiter angegeben, der Beschuldigte habe ihr beim Analverkehr den Arm auf den Rü- cken gedrückt oder sie beim normalen Geschlechtsverkehr stark an der Taille festgehalten, so dass sie nicht mehr habe weggehen können (pol. Einvernahme C.________, Seite 8 Z. 342 ff.), hat dabei aber offengelassen, wie gross die Intensität effektiv gewesen ist. Ob der Beschuldigte dabei ihren Wi- derstand überwunden hat oder ob und falls ja, in welcher Form sie sich zur Wehr gesetzt hat, hat sie nicht angegeben. Sie hat weiter ausgeführt, der Beschuldigte habe ihr, als sie beim Geschlechtsver- kehr Schmerzen gehabt und geschrien habe, ein Kissen in den Mund gesteckt, damit sie nicht so laut schreien könne (pol. Einvernahme C.________, Seite 2 Z. 46 f. und Seite 6 Z. 262) und hat auf die Frage, ob sie einen aktiven Part übernehmen musste, angegeben, sich «extrem dagegen gewehrt» zu

14 haben. Gleichzeitig weist sie darauf hin, sie habe sich «passiv verhalten» (pol. Einvernahme C.________, Seite 6 Z. 253 f.) oder «Ich habe ihm einfach gesagt, dass ich das nicht möchte ... Kör- perlich habe ich gar nicht versucht, mich zu wehren» (pol. Einvernahme C.________, Seite 6 Z. 272 f,). Insgesamt weisen die Ausführungen der Privatklägerin eher darauf hin, dass sie zwar mit den se- xuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen ist und sich dabei passiv verhalten hat, sie sich aber physisch nicht aktiv dagegen zur Wehr gesetzt hat, obschon sie dazu in der Lage gewesen wäre. Es fehlt im vorliegenden Fall ein solches Ausmass resp. eine solche Intensivität der Einwirkung, dass Gewalt im Sinne von Art. 189 oder 190 StGB bejaht werden kann. Schliesslich ist auch das Vorliegen eines psychischen Drucks zu verneinen, da die Drohung des Beschuldigten, er würde der Mutter und dem Stiefvater sagen, dass die Privatklägerin bei den Grosseltern «schnousen» gegangen sei, nicht dermassen intensiv ist, dass eine Zwangslage geschaffen worden ist, so dass von der Privatklägerin kein Widerstand erwartet werden kann oder ein solcher ihr nicht zumutbar gewesen ist. Insgesamt lassen es die Aussagen der Privatklägerin – unter Berücksichtigung des zum Tatzeitpunkt geltenden Sexualstrafrechts – als fraglich erscheinen, dass der Beschuldigte ein so hohes Ausmass von Gewalt zum Vollzug der sexuellen Handlungen eingesetzt hat, dass die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfüllt sind. In den Aussagen der Privatklägerin finden sich denn auch keine Ausführungen dazu, ob und wie genau sie sich gegen die sexuellen Übergriffe gewehrt hat respektive aus welchen Gründen sie von Vornherein auf Widerstand verzichtet hat. Unter diesen Umständen be- stehen keine ausreichenden Beweise, dass der Beschuldigte unter Einsatz von Gewalt den oralen, vaginalen und analen Geschlechtsverkehr erzwungen hat. Letztlich kann diese Frage sowie die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin aber offenbleiben, da auch die in den Jahren 2008-2012 begangenen Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen inzwischen verjährt sind. Zwar beträgt die ordentliche Verjährungsfrist nach dem Jugendstrafrecht auch für diese Delikte nur 5 Jahre, allerdings sieht Art. 36 Abs. 2 JStG vor, dass die Verfolgungsverjährung bei diesen Delikten – anders als bei sexuellen Handlungen mit Kindern – in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Le- bensjahr des Opfers dauert. Dies wäre vorliegend der 25.12.2025 gewesen, weshalb auch diese De- likte inzwischen verjährt sind. Was den Vorfall in F.________(Ort) betrifft, so ist davon auszugehen, dass dieser im Sommer 2015 gewesen sein muss, da der Beschuldigte damals den Lehrfahrausweis gehabt haben dürfte (vgl. pol. Einvernahme G.________, Seite 6 Z. 233 f.) und er diesen erst mit 18 Jahren erhalten hat, d.h. erst nach September 2014. Fraglich ist, ob die Handlungen von der Intensität her schon als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB zu qualifizieren sind oder ob nur eine sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) vorliegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich der Begriff der se- xuellen Handlung nur auf Verhaltensweisen erstrecken, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Geringfügige Entgleisungen können die sexuelle Entwicklung schwerlich gefährden und bei aufgedrängten Annäherungen bietet der Tatbestand der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) einen weitergehenden Schutz. Das bloss Unanständige, Unangebrachte, Anstössige, Ge- schmacklose, Unschamhafte, Widerwärtige soll aus dem Strafbaren ausscheiden. In Zweifelsfällen wird man indessen nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit auch relativ bestimmen müssen, so etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter (BGE 125 IV 58 E. 3b). Die Privatklägerin selber hat bei ihrer Einvernahme von einer «Belästigung» gesprochen (pol. Einver- nahme C.________, Seite 3 Z. 93), er habe sie ein bisschen «betatscht» und sei dann mit seiner Hand in seine Bikinihose gegangen (pol. Einvernahme C.________, Seite 6 Z. 90). Später in der Ein- vernahme hat sie angegeben, er habe «an den Brüsten herumgefingert», er sei an ihrem Po ange- kommen, er habe seine Hand vorne in die Bikinihose gesteckt und habe dort angefangen herumzu-

15 spielen, indem er mit zwei Fingern kreisende Bewegungen gemacht habe (pol. Einvernahme C.________, Seite 7 Z. 286 ff.). Auf entsprechende Frage hat sie ausgeführt, er sei nie mit den Fin- gern in ihrer Vagina gewesen, habe dies aber probiert (pol. Einvernahme C.________, Seite 7 Z. 300 ff.). Bei diesem Vorfall handelt es sich um einen Grenzfall, es ist von einer sexuellen Belästigung und nicht von sexuellen Handlungen mit Kindern auszugehen. Denn angesichts der Umstände, nämlich dem Altersunterschied von 4 Jahren der Beteiligten, dem Baden von zwei jugendlichen Stiefgeschwis- tern im See sowie aufgrund der Dauer und der Intensität der Berührungen ist die sexuelle Entwicklung der Privatklägerin kaum gefährdet gewesen, vielmehr ist sie, wie sie selber auch angibt, belästigt worden. Da es sich bei Art. 198 um eine Übertretung handelt, die nur auf Antrag hin erfolgt (recte: ver- folgt) wird, fehlt es einerseits an einem fristgerechten Strafantrag, andererseits ist die Verjährung ein- getreten. 8.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft habe den Vor- fall in F.________(Ort) rechtlich falsch als blosse sexuelle Belästigung qualifiziert. Bei zutreffender rechtlicher Qualifikation unter Art. 189 bzw. 190 aStGB gelte eine 15-jährige Verjährungsfrist, womit das Verfahren noch nicht verjährt sei. Weiter kri- tisiert die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe den Missbrauchskom- plex in zwei isolierte Blöcke aufgeteilt (Taten in E.________(Ort) 2008-2012 einer- seits und Vorfall in F.________(Ort) 2014/2015 andererseits), obwohl es sich ei- gentlich um eine einheitliche Fortsetzungstat gehandelt habe. Als Konsequenz dar- aus ergebe sich, dass die Verjährungsfrist erst mit der letzten Einzeltat im Sommer 2015 zu laufen begonnen habe und somit die Verjährung für den gesamten Delikt- skomplex noch nicht eingetreten sei. Im Übrigen könne sich die Staatsanwaltschaft nicht auf die Verjährung berufen, wenn diese durch ihr eigenes pflichtwidriges Ver- halten herbeigeführt oder in Kauf genommen worden sei. Zudem beanstandet die Beschwerdeführerin die fehlerhafte Würdigung diverser ihrer Aussagen sowie wei- terer Umstände durch die Staatsanwaltschaft, worauf – soweit relevant – noch ein- zugehen sein wird. 8.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zur Verjährungspro- blematik aus, das Bundesgericht habe in BGE 131 IV 83 die Figur der verjährungs- rechtlichen Einheit aufgegeben. Abgesehen von Konstellation der (tatbestandlichen oder natürlichen) Handlungseinheit sei der Lauf der Verjährung für jede Tathand- lung gesondert zu beurteilen. Mit Verweis auf ein weiteres Urteil des Bundesge- richts (6S.158/2005 vom 9. Juni 2006) beginne die Verjährungsfrist auch bei den vorliegend zu beurteilenden Sexualdelikten für die einzelnen Handlungen separat zu laufen, was in casu dazu führe, dass die sexuellen Handlungen in E.________(Ort) in der Zeit von 2008-2012 mit Blick auf Art. 36 Abs. 2 des Ju- gendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) inzwischen verjährt seien. Hinsichtlich des Vorfalls in F.________(Ort) im Sommer 2015 macht die General- staatsanwaltschaft geltend, mit Blick auf die Aussagen der Beschwerdeführerin könne der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die diese Tat als sexuelle Belästi- gung i.S.v. Art. 198 aStGB qualifiziert habe, nicht gefolgt werden. Vielmehr lägen sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 187 und Art. 189 aStGB vor, womit die Verfol- gungsverjährung für diese Tat noch nicht eingetreten sei. Die Beschwerde sei in diesem Punkt gutzuheissen, die Einstellung aufzuheben und das Verfahren weiter- zuführen.

16 9. 9.1 Zur Frage des Verjährungsbeginns bei mehreren strafbaren Handlungen sieht das Gesetz lediglich vor, dass die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die letzte Tätigkeit ausführt, beginnt (Art. 98 Bst. b StGB). Die Konkretisierung dieser sehr allgemein gehaltenen Regel wurde durch die Rechtsprechung entwickelt. Wenn die Beschwerdeführerin mit den Kriterien der Fortsetzungstat argumentiert, ist ihr vorab zu entgegnen, dass das Konstrukt des fortgesetzten Delikts von der Rechtspre- chung genauso wie sein dogmatischer Nachfolger der verjährungsrechtlichen Ein- heit bereits seit geraumer Zeit aufgegeben wurde (vgl. BGE 117 IV 408 bzw. 131 IV 83). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung können mehrere tatsächliche Handlungen in gewissen Fällen trotzdem rechtlich als Einheit qualifi- ziert werden. Dies ist zunächst bei Fällen der tatbestandlichen Handlungseinheit der Fall, wenn also das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Als typische Beispiele dieser Fallkonstellation werden jeweils der Raub, die Misswirtschaft oder der politische und militärische Nachrichtendienst genannt. Abgesehen von diesen Fällen sind mehrere Einzelhandlungen rechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumli- chen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein ein- heitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (sog. natürliche Hand- lungseinheit). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirkli- chung oder der sukzessiven Tatbegehung. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 f. zu Art. 98 StGB). Die natürliche Handlungseinheit ist nur mit Zurück- haltung anzunehmen, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungs- rechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 412 vom 30. April 2026 E. 4.2.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können die untersuchungsge- genständlichen Handlungen nicht als natürliche Handlungseinheit qualifiziert wer- den. Dies ergibt sich bereits aus der vergleichsweise grossen zeitlichen Lücke von rund drei Jahren zwischen 2012 und 2015, während welcher der Beschuldigte die Besuche bei seinem Vater am Wohnort der Beschwerdeführerin eingestellt hatte und es infolgedessen zu keinen sexuellen Handlungen mehr gekommen sein soll. Auch was die Tatschwere und Art der Tatausführung angeht, sind die vorgeworfe- nen Handlungen in F.________(Ort) nicht mit denjenigen in E.________(Ort) ver- gleichbar. Dass sie sich jeweils gegen das gleiche Rechtsgut (die sexuelle Entwick- lung bzw. Freiheit der Beschwerdeführerin) richteten, reicht nach der dargelegten Rechtsprechung für sich nicht aus, um eine natürliche Handlungseinheit anzuneh- men. Das Bundesgericht hat denn auch in zwei Fällen von über Jahre andauern- dem sexuellen Missbrauch eines Kindes diese weder als tatbestandliche noch als natürliche Handlungseinheit eingestuft (Urteile des Bundesgerichts 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006 E. 1.3; 6S.397/2005 vom 13. November 2025 E. 2.3). Ob die über mehrere Jahre dauernden sexuellen Handlungen in E.________(Ort) unter sich ei-

17 ne Handlungseinheit bilden, kann vorliegend offenbleiben, weil für diese Taten so oder anders bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. E. 9.2 f. so- gleich). 9.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a JStG verjährt die Strafverfolgung im Jugendstrafrecht in fünf Jahren, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit ei- ner Freiheitsstrafe von über drei Jahren bedroht ist. Bei Straftaten unter anderem nach den Art. 189 und 190 StGB, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten

25. Lebensjahr des Opfers (Art. 36 Abs. 2 JStG), was auch gilt, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist und die Verfolgungs- verjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist (Art. 36 Abs. 3 JStG). Im Erwachsenenstrafrecht verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB). Geht es hingegen nur um eine Übertretung (vgl. Art. 103 StGB), so verjährt die Strafverfolgung in drei Jahren (Art. 109 StGB). 9.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Zeitraum der angeblichen sexuellen Handlungen von 2008-2012 am damaligen Wohnort der Beschwerdefüh- rerin noch minderjährig war, womit sich die Verjährungsfristen bezüglich dieser Ta- ten nach dem Jugendstrafrecht richten. Unabhängig davon, wie man diese Hand- lungen rechtlich qualifizieren will, ist diesbezüglich mit der Staatsanwaltschaft im heutigen Zeitpunkt die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten. Selbst wenn man von einer sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung ausgeht, so ist die Verjährung gemäss Art. 36 Abs. 2 JStG am 25. Dezember 2025 eingetreten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Eintritt der Verfolgungsverjährung von Amtes wegen und in jedem Verfahrensstadium zu beachten (ZURBRÜGG, a.a.O., N. 61 vor Art. 97-101 StGB), womit nicht von Belang ist, wer den Eintritt der Ver- jährung bewirkt hat und ob dieser auf eine (unrechtmässige) Verfahrensverzöge- rung der Staatsanwaltschaft zurückzuführen ist. Entsprechend vermögen auch die zahlreichen Einwände der Beschwerdeführerin gegen die angeblich falsche Aussa- gewürdigung der Staatsanwaltschaft – soweit diese die Delikte in E.________(Ort) betreffen – am Eintritt der Verjährung nichts zu ändern und brauchen nicht weiter behandelt zu werden. Die Verfahrenseinstellung dieses Sachverhaltsteils erweist sich nach dem Gesagten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO als rechtens. 9.4 9.4.1 Anders präsentiert sich die Sachlage betreffend den Vorfall im Sommer 2015 in F.________(Ort). Es kann als unbestritten gelten, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war, womit sich die Verjährungsfristen hier nach dem Erwachsenenstrafrecht richten. Auch wenn die abschliessende rechtliche Würdi- gung dem Sachgericht vorbehalten ist, hat die Beschwerdekammer im Zusammen- hang mit der Frage nach der anwendbaren Verjährungsfrist eine provisorische Würdigung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens (vgl. dazu E. 6 hier- vor) vorzunehmen. 9.4.2 Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten als sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 198 StGB, räumt aber gleichzeitig ein, dass es sich vorlie-

18 gend um einen Grenzfall zu einer sexuellen Handlung mit Kindern i.S.v. Art. 187 StGB handle. Dem ist zu widersprechen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft mit Verweis auf die Lehre zutreffend vorbringt, handelt es sich bei Berührungen der Brust einer Jugendlichen (über und unter den Kleidern) und des nackten weiblichen Geschlechtsteils bzw. dem (versuchten) Einführen eines Fingers in die Vagina um sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 187 StGB (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht,

4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 187 StGB). Die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme geschilderten Geschehnisse beim Baden entspre- chen klarerweise diesen Varianten sexueller Handlungen. Ob diese die sexuelle Entwicklung der Beschwerdeführerin gefährdet haben, spielt für die rechtliche Qua- lifikation ebenso wenig eine Rolle, wie deren eigene Einordnung durch die Be- schwerdeführerin als «Belästigung», zumal diese Bezeichnung im Kontext der zu- vor geschilderten massiven und regelmässigen Sexualdelikte mit jeweils vaginaler und analer Penetration zu verstehen ist. Dass damit mindestens derzeit ein ausrei- chender Tatverdacht gegen den Beschuldigten auf eine Strafbarkeit nach Art. 187 aStGB besteht, ist nicht von der Hand zu weisen. Ob zusätzlich auch eine strafbare sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 aStGB vorliegen könnte, wird durch die Staatsan- waltschaft bzw. das erstinstanzliche Gericht zu klären sein und kann im Beschwer- deverfahren offenbleiben, da für beide Tatbestände dieselbe Verjährungsfrist gilt. Bei einer gesetzlich angedrohten Höchststrafe von fünf bzw. zehn Jahren Frei- heitsstrafe beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre und wird somit erst ca. im Sommer 2030 eintreten. 9.4.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung betreffend den Vorfall im Sommer 2015 in F.________(Ort) weiterzuführen. 10. Neben den Hauptanträgen der jeweiligen Aufhebung der angefochtenen Verfügun- gen vom 12. März 2026 stellt die Beschwerdeführerin verschiedene Beweisanträge (vgl. Anträge Ziff. 3b-3d der Rechtsmittelschrift vom 25. März 2026 bzw. 6. April 2026). Sofern sie diese Beweisanträge im Beschwerdeverfahren stellen wollte, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Beweisanträge für den Ausgang des Beschwer- deverfahrens, in welchem lediglich die Rechtmässigkeit einer verweigerten Frister- streckung und der Verfahrenseinstellung zu prüfen war, nicht von Relevanz und daher abzuweisen sind. Soweit sie sinngemäss eine diesbezügliche Anweisung an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung der Beweisanträge nach Rückweisung des Verfahrens beantragt, ist auf das Nachfolgende hinzuweisen: 10.1 Heisst die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. Mit dieser Bestimmung werden der Grundsatz der Gewaltentrennung und die in Art. 4 StPO statuierte Unabhän- gigkeit der Strafbehörden im Interesse einer zielgerichteten Förderung des Straf- verfahrens bzw. der Verfahrenseffizienz durchbrochen. Gerade unter dem Ge- sichtspunkt der Gewaltentrennung zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten bzw. der richterlichen Unabhängigkeit wird die Bestimmung von Art. 397 Abs. 3 StPO von Teilen der Lehre als problematisch angesehen. Auch weil Beweisanträge ohne Rechtsverlust beim erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können (Art.

19 331 Abs. 2 StPO), hat sich die Beschwerdeinstanz bei der Erteilung verbindlicher Weisungen zur Beweiserhebung Zurückhaltung aufzuerlegen (zum Ganzen GUI- DON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 397 StPO m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 397 StPO). 10.2 Die Beschwerdekammer teilt diese kritischen Lehrmeinungen. Die Staatsanwalt- schaft ist für die Leitung des Vorverfahrens zuständig (Art. 16 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz sollte mittels Erteilung von Weisungen gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO in die Verfahrensleitung nur eingreifen, wenn ausserordentliche Grün- de dafür bestehen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Nach der Rückweisung des zu Unrecht eingestellten Verfahrensteils wird es an der Staatsanwaltschaft sein, die weiteren Beweismassnahmen für eine zielführende Sachverhaltsab- klärung in Bezug auf den übrigbleibenden Deliktskomplex (Vorfall F.________(Ort)) zu definieren und durchzuführen. Sodann wird die Beschwerdeführerin in Bezug auf diesen Teil des Verfahrens erneut Gelegenheit erhalten, nach dem dereinstigen Abschluss der Untersuchung weitere Beweisanträge zu stellen. Von einer konkre- ten Anweisung, welche Beweismassnahmen die Staatsanwaltschaft zu ergreifen hat, wird nach dem Gesagten abgesehen. Mit Verweis auf die festgestellte Verlet- zung des Beschleunigungsgebots (E. 5.2.2 oben) ist die Staatsanwaltschaft jedoch an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass sie das Verfahren fortan mit gros- ser Dringlichkeit voranzutreiben hat. 11. Aus dem zuvor Erwogenen ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheis- sen, die Einstellungsverfügung vom 12. März 2026 hinsichtlich des Deliktskomple- xes F.________(Ort) aufzuheben ist und die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich weiterzuführen hat. Entsprechend dazu sind auch die Dispositiv Zif- fern 2 (Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg), 3 und 4 (Festsetzung der amtli- chen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin D.________) sowie 5 und 6 (weitere Kostenfolgen) der Einstellungsverfügung vom

12. März 2026 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat die wirtschaftlichen Neben- folgen der nunmehr Teileinstellung des Verfahrens neu zu verfügen. Inwieweit mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde und die Tatsache, dass Rechtsan- wältin D.________ bereits vor der Einstellung des Verfahrens um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ersucht hatte, das Vertrauensverhältnis zwischen der Be- schwerdeführerin und ihrer amtlichen Rechtsbeiständin als erheblich gestört ange- sehen werden muss, braucht an dieser Stelle nicht weiter geprüft zu werden. Zu- ständig dafür ist vorab die Staatsanwaltschaft. 12. 12.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Da der Beschwer-

20 deführerin mit Verfügung vom 15. April 2026 für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens, bestimmt auf CHF 2'200.00, insgesamt vom Kanton Bern zu tragen. Die Rückzahlungspflicht entfällt insgesamt (vgl. auch Art. 138 Abs. 1bis StPO). 12.2 Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren rich- ten sich vorab nach Art. 429-434 StPO. Soweit die Rechtsmittelinstanz einen Ent- scheid aufhebt, ist die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO zu berücksichtigen, wonach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechts- mittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 4. Aufl. 2026, N. 5 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Be- schwerdekammer hat im Falle einer (teilweisen) Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerde- führende obsiegende Partei, sondern grundsätzlich auch die beschuldigte Person (teilweise) Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). 12.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ gilt auch im Beschwerdeverfahren. Seine Entschädigung wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festge- setzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde mit der angefochtenen Verfügung eingestellt, womit es sich um einen Endentscheid handelt. Soweit die Beschwerde abgewiesen wird, wird dieser Entscheid durch den vorliegenden Beschluss bestätigt. In Bezug auf den zu Unrecht eingestellten Ver- fahrensteil wird das Verfahren zwar weitergeführt, nichtsdestotrotz ist die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ge- samthaft durch die Beschwerdekammer festzulegen. Rechtsanwalt B.________ hat für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom

26. August 2026 ein Honorar von CHF 1'459.05 (Aufwand 6.33 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen CHF 83.70, MWST 109.35) geltend gemacht. Diese Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass Rechtsanwalt B.________ für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'459.05 (in- kl. Auslagen und MWST) auszurichten ist. 12.4 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklä- gerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Dies hat die Beschwerdeführerin vorliegend unterlassen. Darüber hinaus sind als notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO in erster Li- nie Anwaltskosten zu verstehen (BGE 139 IV 102 E. 4.1); solche sind der – zumin-

21 dest im Beschwerdeverfahren – nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine entstanden. Entschädigungswürdige Nachteile (wie beispielsweise Lohnein- bussen) sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 433 StPO). Der Beschwerdefüh- rerin ist damit keine Entschädigung auszurichten.

22 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen und Nichtgewährung der Fristerstreckung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland den Untersu- chungsgrundsatz und das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 3. Die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens wird teilweise gutgeheissen. Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 der Verfügung O 22 4169 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 12. März 2026 werden aufgehoben. Ziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung wird wie folgt abgeändert: Das Verfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum von ca. 2008 bis 2012 in E.________(Ort) zum Nachteil von C.________, wird eingestellt. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen und die Sache fortan mit grosser Dringlichkeit zu behandeln. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, trägt der Kanton Bern. Die Rückzahlungspflicht entfällt. 5. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Leistungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 1'459.05 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen. 7. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

23 Bern, 18. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.